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Am Dienstagabend dieser Woche besuchten Steuerfahnder und auch der Zoll die Glühweinstände auf dem Freiburger Weihnachtsmarkt. Im Mittelpunkt stand eine verdachtsunabhängige Prüfung, ob denn wohl die Aufzeichnungen über Abverkäufe ordnungsgemäß geführt werden. Zwar besteht auf Weihnachtsmärkten keine Pflicht zur Führung einer elektronischen Kasse, aber, wer Bargeld einnimmt, muss geeignete Aufzeichnungsmethoden benutzen, um täglich festzuhalten, wieviel Ware zu welchem Preis verkauft worden ist. Dazu können auch Strichlisten geeignet sein. Überprüft hat man das in Freiburg am Schichtende, als die Glühweinstände schließen wollten. Ausgesucht hat sich das Finanzamt einen umsatzschwachen Tag mit schlechtem Wetter und wenig Umsatz.

Die Steuerfahnder stellten fest, dass die meisten Glühweinverkäufer keine elektronische Kasse führten und auch Aufzeichnungen entweder fehlten oder Fragen aufwarfen. Die Kollegen vom Zoll überprüften taggleich, ob alle Arbeitsverhältnisse ordnungsgemäß angemeldet waren und kein Fall von Schwarzarbeit vorliegt. Die Auswertungen dauern noch an. Es gilt die Unschuldsvermutung.

Finanzamt darf schätzen

Werden Kassenbücher nicht ordnungsgemäß geführt oder führt die Überprüfung der Kassenbücher dazu, dass das Finanzamt Unstimmigkeiten entdeckt, darf das Finanzamt die vorgelegte Buchführung verwerfen und Schätzungen vornehmen, die dann die Grundlage für die Steuerfestsetzung bilden. Ob das im konkreten Fall in Freiburg geschieht, steht noch nicht fest.

Die Überprüfung geschah nicht ohne Historie: In der Vergangenheit hat die Steuerfahndung bei einzelnen Glühweinverkäufern auf dem Freiburger Weihnachtsmarkt die Verkäufe über eine bestimmte Zeitperiode (heimlich) mitgezählt und dann mit den Aufzeichnungen der Glühweinverkäufer verglichen, was zu fünfstelligen Steuernachzahlungen führte. Die Nachzahlungspflicht war dabei so groß, dass seitens betroffener Glühweinverkäufer eine Ratenzahlung beantragt wurde.

Symbolbild: (c) BSF

Von BSF

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