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Das Sozialministerium in Baden-Württemberg hat grünes Licht für die Weihnachtsmärkte im Ländle gegeben, – damit kann auch der Weihnachtsmarkt Freiburg im Jahr 2021 stattfinden. Die über 100 Marktteilnehmer haben bereits die Verträge zugeschickt bekommen, – alle Plätze in Freiburg sind vergeben. Lange war es unklar, ob der Weihnachtsmarkt 2021 in Freiburg stattfindet oder nicht.

Weil es sich rund um Glühweinstände auf dem Weihnachtsmarkt in Freiburg immer wieder knubbelt und Menschenansammlungen mit nur kleinen Abständen in Coronazeiten nicht allerorts als positiv gesehen werden, wird es allerdings Zugangskontrollen geben müssen.

Möglich ist z.B., dass überprüfte Besucher ein farbiges Bändchen um das Handgelenk bekommen.

Maskenpflicht auf dem Weihnachtsmarkt

Nach jetzigem Stand werde es eine Maskenpflicht auf dem Weihnachtsmarkt geben, weil Abstände regelmäßig nicht zuverlässig eingehalten werden können.

Voraussichtlich werde man auch am Glühweinstand den Impfstatus (genesen, geimpft oder getestet) nachweisen müssen. Dies gilt auch beim Verkauf von Lebensmitteln, die für den sofortigen Verzehr vorgesehen sind.

Man darf gespannt sein, wie das in Freiburg umgesetzt wird.

Einigung zwischen Sozialministerium und Schaustellern

Die Vertreter der Schausteller haben sich in Gesprächen mit dem Sozialministerium darauf eingelassen, folgende Punkte einzuhalten:

Im Rahmen von Weihnachtsmärkten sind der Verkauf von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr sowie weitere Angebote, die zum Verweilen einladen (zum Beispiel musikalische Darbietungen, Aufbau von Sitzgelegenheiten, Fahrgeschäfte) wie folgt zulässig:

Basisstufe: 3G-Pflicht

Warnstufe: 3G-Pflicht

Alarmstufe: 2G-Pflicht.

Die hierbei erforderliche Zugangskontrolle kann auch dadurch vom Veranstalter gewährleistet werden, dass den Besucherinnen und Besucher dieser Angebote nach Kontrolle ihres Impf-, Genesenen- oder Testnachweises ein sichtbarer Nachweis über die Kontrolle zur Verfügung gestellt wird, beispielsweise ein Bändchen für das Handgelenk oder indem der Einlass ausschließlich für Personen mit 3G- beziehungsweise 2G-Nachweis an bestimmten Punkten eines umzäunten Geländes erfolgt.

Dieser Nachweis berechtigt zum Besuch der Unterhaltungs- und sonstiger Verweilangebote sowie von Ständen, die Speisen und Getränke zum sofortigen Verzehr anbieten und muss vom jeweiligen Anbieter vor Inanspruchnahme des Angebotes kontrolliert werden. 

Auch in den Hygienekonzepten sind Angaben zur Ausgestaltung dieser Zugangsregelung vom Veranstalter aufzunehmen.

Für den Besuch der Warenverkaufsstände ist ein 3G-Nachweis nicht erforderlich. Dies gilt auch für den Verkauf von Lebensmitteln, die grundsätzlich nicht zum sofortigen Verzehr vorgesehen sind (in der Regel abgepackte Lebensmittel).

Bei gemischtem Verkauf von Speisen, Getränken und sonstigen Waren gilt die 3G-Nachweispflicht für das gesamte Angebot.

Im Übrigen gilt – da der Abstand auf Weihnachtmärkten nicht zuverlässig eingehalten werden kann – generell die Maskenpflicht.

Von BSF

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