notbremse

Am Mittag hat ein FC Köln Fan offensichtlich vergessen, bei der Anreise im Hauptbahnhof Freiburg aus seinem Zug auszusteigen. Alle FC Köln Fans aus dem Zug waren schon ausgestiegen, der Zug stand über 2 Minuten im Bahnhof und war danach wieder Richtung Basel angefahren, als der Fußballfan dann die Notbremse des Zuges zog, was zu einer Sofortbremsung führte. Gemütlich stieg der Fußballfan aus dem Zug aus und wunderte sich anschließend, dass der Zugführer und Mitarbeiter der DB Sicherheit dies nicht so lustig fanden. Ebenso wenig Spaß hatten die anderen Zugreisenden, die wegen dem „verschlafenen“ Fußballfan in Freiburg länger als sonst stehen bleiben durften.

Fluchtversuch scheiterte

Mehrere – offensichtlich alkoholisierte – FC Fans versuchten dem Zugpersonal klar zu machen, dass es doch gar nicht so schlimm sei, wenn man mal einen zusätzlichen Nothalt einlegt. Dass das zu zahlreichen weiteren Komplikationen führte und Folgezüge irgendwo auf dem Gleis anhalten müssen und Fahrgäste sich verletzen können, war den alkoholisierten Lamentierern offensichtlich ebenso wenig klar wie die Tatsache, dass im § 145 StGB das missbräuchliche Ziehen der Notremse ein Straftatbestand ist.

Nachdem die Mitarbeiter der DB Sicherheit die Bundespolizei zur Feststellung der Personalien des Notbremsenziehers gerufen hatte, unternahm der Köln-Fan auf dem Bahnsteig 3 noch einen Fluchtversuch Richtung Treppe zur Unterführung, – hatte aber nicht mit der Schnelligkeit der DB Sicherheitsmitarbeiter gerechnet, die ihn rasch einholten und bis zum Eintreffen der Bundespolizei dann sicherten.

Die Bundespolizei nahm den FC-Fan dann erst einmal mit ins Büro. Ob er noch rechtzeitig zum Spiel FC Köln – SC Freiburg kam, ist nicht überliefert. Er wird es sich beim nächsten Mal sicher gründlich überlegen, die Notbremse zu ziehen, weil er „verschlafen“ hat, auszusteigen.

Mit 2:0 haben die Freiburger die Kölner geschlagen. Nach Spielende kam es im Stadtbereich zu Verkehrsbehinderungen, weil die Fans der beiden Vereine voneinander getrennt werden mussten.

(1) Wer absichtlich oder wissentlich

1. Notrufe oder Notzeichen mißbraucht oder

2. vortäuscht, daß wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 145 StGB – Strafgesetzbuch

Von BSF

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