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Ein Gericht hat das Osterreiseverbot in Mecklenburg-Vorpommern nun doch gekippt. Die Einwohner in Mecklenburg-Vorpommern dürfen nun doch über Ostern Tagesausflüge z.B. zu den Ostseeinseln oder zur Küste, aber auch zur Mecklenburger Seenplatte machen. In gleich zwei Eilverfahren hat das Oberverwaltungsgericht Greifswald das Reiseverbot gekippt, welches von der Landesregierung in der Coronakrise verhängt worden war.

Der entsprechende §4a der Verordnung, der explizit die Reisen für Einwohner Mecklenburg-Vorpommerns selber einschränken sollte, werde durch die Entscheidung nunmehr bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt, teilte das Gericht selber mit.

Erst am Mittwoch hatte man den entsprechenden Paragrafen im Gesetz neu gefasst, damit bestimmte Reiseziele genauer als verboten definiert wurden. Ein grundsätzliches Einreiseverbot für Touristen nach Mecklenburg-Vorpommern gibt es bereits seit Mitte März. Dieses war auch nicht Gegenstand des Verfahrens. Das grundsätzliche Einreiseverbot für Touristen aus anderen Bundesländern wird daher voraussichtlich bis mindestens 19.April Bestand haben.

§ 4a Corona-Verordnung Mecklenburg Vorpommern

Der entsprechende Wortlaut in der Verordnung, der nunmehr außer Vollzug gesetzt wird, lautet:

§ 4a Reisen innerhalb von Mecklenburg-Vorpommern

(1) Für den Zeitraum von Freitag, 10. April 2020, 00:00 Uhr, bis Montag, 13. April 2020, 24:00 Uhr, ist es den Einwohnern Mecklenburg Vorpommerns untersagt, tagestouristische Ausflüge, etwa auf die Ostseeinseln, an die Ostseeküste und an die Mecklenburgische Seenplatte, zu unternehmen. Spaziergänge, Sport und Bewegung im Freien, vorrangig im Umfeld des eigenen Wohnbereichs, sind ausdrücklich gestattet.

(2) Vom Verbot des Absatzes 1 sind insbesondere nicht erfasst:

a) die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen),

b) Versorgungsgänge für Gegenstände des täglichen Bedarfs,

c) Reisen zu privaten Besuchen bei Familienangehörigen (Kernfamilie), die ihren ersten Wohnsitz (Haupt- oder alleinige Wohnung nach dem Bundesmeldegesetz) in Mecklenburg-Vorpommern haben. Familienangehörige (Kernfamilie) sind hierbei Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten, Kinder, Eltern und Großeltern. Ein solcher Familienbesuch ist jeweils auch zusammen mit dem Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder Lebensgefährten möglich, sofern häusliche Gemeinschaft besteht,

d) die notwendige Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,

e) die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis,

f) Handlungen zur Versorgung von Tieren.

SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfV


Von BSF

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