Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat über das EZB-Anleihekaufprogramm geurteilt. Mehrere Kläger sind bis vor das Bundesverfassungsgericht gezogen, um die Rechtmäßigkeit der EZB-Käufe gericht klären zu lassen. Vorgeworfen wurde verdeckte Staatsfinanzierung durch den massiven Aufkauf von Staatsanleihen.

Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle bestätigte einen Teilerfolg der Kläger: Die Verfassungsbeschwerden hatten zum Teil Erfolg, der Bundesbank ist es für eine Übergangsfrist von maximal drei Monaten verboten, an der Umsetzung der EZB-Aufkaufprogramme mitzuwirken, solange nicht der EZB-Rat in einem neuen Beschluss nachvollziehbar darlegen könne, dass das Programm verhältnismäßig sei – schrieben die Richter in das Urteil.

Bundesverfassungsgericht gegen Europäischen Gerichtshof

Das Bundesverfassungsgericht erklärte überdies ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom Dezember 2018 für „willkürlich“ und damit nicht für das Bundesverfassungsgericht bindend. Der Europäische Gerichtshof hatte das EZB-Kaufprogramm gesamthaft gebilligt, wogegen sich das Bundesverfassungsgericht nunmehr stellt.

Hausaufgabe für den Bundestag

Das Bundesverfassungsgericht gab zudem der Bundesregierung und dem Bundestag eine Hausaufgabe mit: „Bundesregierung und Bundestag sind …verpflichtet, der bisherigen Handhabung…entgegenzutreten“.

Geklagt hatte u.a. Rechtsanwalt Peter Gauweiler, der lange Jahre als CSU-Politiker und Bundestagsabgeordneter aktiv war.

Mit heute verkündetem Urteil hat der Zweite Senat mehreren Verfassungsbeschwerden gegen das Staatsanleihekaufprogramm (Public Sector Purchase Programme – PSPP) stattgegeben. Danach haben Bundesregierung und Deutscher Bundestag die Beschwerdeführer in ihrem Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG verletzt, indem sie es unterlassen haben, dagegen vorzugehen, dass die Europäische Zentralbank (EZB) in den für die Einführung und Durchführung des PSPP erlassenen Beschlüssen weder geprüft noch dargelegt hat, dass die hierbei getroffenen Maßnahmen verhältnismäßig sind. Dem steht das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 11. Dezember 2018 nicht entgegen, da es im Hinblick auf die Kontrolle der Verhältnismäßigkeit der zur Durchführung des PSPP erlassenen Beschlüsse schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar und damit ebenfalls ultra vires ergangen ist. Einen Verstoß gegen das Verbot der monetären Haushaltsfinanzierung konnte der Senat dagegen nicht feststellen. Aktuelle finanzielle Hilfsmaßnahmen der Europäischen Union oder der EZB im Zusammenhang mit der gegenwärtigen Corona-Krise sind nicht Gegenstand der Entscheidung.

Weiterführender Link: Ausführliches Urteil Bundesverfassungsgericht

Betroffene Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht:

2 BvR 859/15, 2 BvR 980/16, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 1651/15

Von BSF

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