UrteilUrteil

Eine richtige Ausgangssperre gibt es ja in Freiburg gar nicht, allerdings ein Betretungsverbot für öffentliche Orte, welches auch vor Landes- und Bundesregelungen erlassen wurde. Das Betretungsverbot wurde erlassen, um die Ausbreitung der Covid-19-Erkrankung, bzw. des Coronavirus einzudämmen.

An einer Eindämmung der Coronakrise schein ein Mann aus Nordrhein-Westfalen allerdings kein gesteigertes Interesse zu haben: Er wollte per Eilantrag erreichen, dass das Verbot für ihn nicht gelte. Er wollte sich aus beruflichen Gründen am 26. und 27.März als technischer Prüfer in Freiburg aufhalten. Durch das Betretungsverbot in der Allgemeinverfügung sei er gehindert, seine Freizeit im öffentlichen Raum frei zu gestalten und sich z.B. mit seinen Arbeitskollegen zu treffen.

Das Verwaltungsgericht in Freiburg hat mit Beschluss vom 25.März 2020 (Az. 4 K 1246/20) allerdings schon den Eilantrag für unzulässig gehalten, sodass in der Sache gar nicht entschieden werden musste.

Dem Antragsteller fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Es hätte für ihn keine Vorteile, wenn das Betretungsverbot nicht gelten würde. Das Aufenthaltsverbot für den öffentlichen Raum des Landes Baden-Württemberg entspricht in der hier erheblichen Hinsicht der Freiburger Regelung zum Betreten öffentlicher Räume zu Freizeitzwecken.

Es sei auch nicht anzunehmen, dass die Landesverordnung nichtig sei.

Der Antragsteller ist auch nicht gehindert, spazieren zu gehen oder Sport zu treiben – nur nicht in Gruppen.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig – Der Antragsteller könnte innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses noch Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.

Von BSF

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert