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Tübingens Oberbürgermeister Palmer wollte eigentlich sogar 360 für große Autos in der Innenstadt Tübingens kassieren, nunmehr hat man sich wohl auf immerhin noch stattliche 180 Euro geeinigt.

Interessant dabei: Die Gebühr trifft auch die Fahrer schwerer Elektroautos, nicht nur die Fahrer schwerer Diesel- oder Benzinfahrzeuge. Wer mit solch großen Autos in die Innenstadt will – z.B. zum Einkaufen, soll die neue Gebühr von 180 Euro bezahlen. Bisher lag die Gebühr für das Anwohner-Parken in der Innenstadt bei 30 Euro.

Zukünftig sollen 180 Euro p.a. bezahlen:

  • Besitzer von Autos mit Verbrennungsmotor über 1.800 Kilogramm
  • Besitzer von Autos mit Elektroantrieb über 2.000 Kilogramm

Kleinere Autos der Anwohner schlagen mit 120 Euro zu Buche.

Damit wären insbesondere Autos mit leistungsfähigen Batterien betroffen.

Tübingen macht das, um bis 2030 klimaneutral zu werden.

Eine endgültige Abstimmung soll im Gemeinderat Ende September darüber stattfinden.

Was Gegner dieser Maßnahmen befürchten

Gegner dieser Maßnahmen befürchten:

  • dass reiche Menschen, die ansonsten viel Geld in der Innenstadt bei Einkäufen lassen, zukünftig nicht mehr nach Tübingen in die Innenstadt zum Einkaufen fahren, bzw. dort wohnen wollen
  • dass Gattinnen reicher Menschen, die ansonsten viel Geld in der Innenstadt bei Einkäufen lassen, zukünftig nicht mehr nach Tübingen in die Innenstadt zum Einkaufen fahren oder dort wohnen wollen
  • dass diejenigen, die noch keinen kleinen Zweitwagen haben, sich spätestens jetzt einen kaufen und damit zwei statt ein Fahrzeug ihr eigen nennen. Damit nimmt die Fahrzeugmenge noch mehr zu
  • dass gutverdienende Anwälte, Ärzte und Geschäftsleute ihr Büro zukünftig außerhalb der Innenstadt Tübingens unterhalten, damit sie auch weiterhin bequem mit ihrem Auto zur Arbeit fahren können

Interessant dürfte die Frage sein, wie Politessen auf die Schnelle feststellen, wie schwer ein Fahrzeug ist.

Bisherige Beschlussvorlage der Stadt Tübingen

Für die Gemeinderatssitzung liegt bisher die folgende Beschlussvorlage vor:

  1. Beschlussantrag:
  2. Für einen Bewohnerparkausweis wird eine jährliche Gebühr in Höhe von 360 EUR/Jahr festgelegt
  3. Für Fahrzeuge die vom Kraftfahrtbundesamt den Kategorien Minis, Kleinwagen, Kompaktklasse, Mittelklasse oder Mini-Vans zugeordnet sind mit einem Leergewicht von bis zu 1.800
    kg, wird die Gebühr auf 180 Euro/Jahr ermäßigt.
  4. Für Fahrzeuge mit rein elektrischem Antrieb wird die Gebühr auf 120 Euro/Jahr ermäßigt.
  5. Für Angehörige von Haushalten, die Anspruch auf die BonusCard haben, werden die Gebühren jeweils um weitere 50% ermäßigt.
  6. Die Satzung zur Änderung der Satzung der Universitätsstadt Tübingen über die Erhebung von
    Gebühren für das Parken an Parkuhren (Parkgebührensatzung) wird entsprechend Anlage 1
    geändert.
    Finanzielle Auswirkungen
    Finanzielle Auswirkungen:
    Ergebnishaushalt
    lfd.
    Nr. Ertrags- und Aufwandsarten Plan 2021 Folgejahre
  • 2 –
    DEZ01
    THH_3
    FB3
    Dezernat 01 BM’in Dr. Daniela Harsch
    Sicherheit und Ordnung
    Bürgerdienste, Sicherheit und Ordnung
    EUR
    1222 Einwohnerwesen 5
    Entgelte für öffentliche Leistungen
    oder Einrichtungen 1.098.930
    zusätzlich durch diese Vorlage 318.720 637.440
    Für das Jahr 2020 wurden etwa 6.400 Bewohner-Parkausweise zu einer Gebühr von 30 EUR/Jahr
    erteilt. Die Verwaltung nimmt an, dass mit der Gebührenerhöhung 10% weniger Ausweise beantragt
    werden. Die durchschnittliche Gebühr schätzt die Verwaltung aufgrund der Ermäßigungen auf 180
    Euro im Jahr. Daraus würden sich Mehreinnahmen von ca. 850.000 Euro im Jahr errechnen. Mit der
    Ausweitung der Parkraumbewirtschaftung können die Einnahmen in den Folgejahren sich vervielfachen.
    Die Gebühren für die Bewohner-Parkausweise werden beim Produkt 1222 „Einwohnerwesen“ eingenommen. Für die HH-Planung wurden an einer Stelle die Parkgebühren bei Produkt 5460-9 „Parkierungseinrichtungen“ um insgesamt 1 Mio. Euro höher angesetzt. Dieser höhere Planansatz speist sich
    aus den höheren Erträgen der Bewohner-Parkausweise und der Ausdehnung der Parkraumbewirtschaftung. Die wie oben dargestellten Erträge aus der Bewohner-Parkausweisen führen beim FB 3 zu
    Mehrerträgen und in gleicher Höhe bei FB 9 zu Mindererträgen. Bei Budgetbetrachtungen muss dieser Umstand beachtet werden. Da die Verordnung des Landes, die Grundlage dieser Satzung ist, nicht
    mehr im ersten Halbjahr in Kraft gesetzt werden konnte, entfallen im Jahr 2020 die angesetzten
    Mehreinnahmen ersatzlos und verschlechtern das Haushaltsergebnis entsprechend.
  • 3 –
  1. Begründung:
  2. Anlass / Problemstellung
    Bereits im Jahr 2019 beantragte die AL/Grüne-Fraktion mit Antrag 555/2019, die Stadtverwaltung solle prüfen und Beschlussvorschläge erarbeiten für die Erhöhung der Gebühren
    für das Anwohnerparken und das Parken auf Straßen, Plätzen und in Parkhäusern bzw.
    Parkgaragen sowie die Ausdehnung der Parkraumbewirtschaftung auf alle Stadtteile. Mit
    Antrag 531/2020 vom 16.06.2020 beantragte die SPD-Fraktion, die Gebühren für Anwohnerparkausweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt auf 10 EUR/Monat zu erhöhen und die
    erzielten Mehreinnahmen für Verbesserungen im Takt und bei der Fahrpreis-Gestaltung
    beim TüBus zu verwenden. Im Klimaschutzprogramm wurde eine Gebühr von 30 Euro pro
    Monat als Zielgröße für das Jahr 2030 formuliert.
  3. Sachstand
    Die jährliche Gebühr für das Bewohnerparken wurde bisher durch die Gebührenordnung
    für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) vorgegeben und betrug maximal 30,70
    EUR/Jahr. Da diese Gebühr seit 1993 nicht mehr angepasst wurde und keinerlei steuernde
    Wirkung entfaltet, billigte der Bundesrat einen Gesetzentwurf des Bundestages zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), der die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zur Erhebung von Gebühren für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohnerinnen und Bewohner selbst zu erlassen oder diese Ermächtigung nach § 6a Absatz
    5a Satz 5 in Form einer Delegationsverordnung auf die Kommunen zu übertragen.
    Durch die Verordnung der Landesregierung zur Erhebung von Parkgebühren werden die
    örtlichen und unteren Straßenverkehrsbehörden ermächtigt, die Gebührensätze für das
    Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel eigenständig festzusetzen. Das Kabinett hat am 06. Juli einen entsprechenden
    Beschluss gefasst. Mit dem Inkrafttreten wird zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Vorlage
    am 19. Juli 2021 gerechnet.
    Bei der Gebührenfestsetzung können nach § 6a StVG die Bedeutung der Parkmöglichkeiten,
    deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner angemessen berücksichtigt werden. Die Herstellungs- und Bewirtschaftungskosten
    eines Parkplatzes sind dagegen nur sehr aufwändig zu ermitteln und werden daher nicht
    berücksichtigt. Gleiches regelt die Verordnung des Landes.
    Kriterien, die die Bedeutung der Parkmöglichkeit, den wirtschaftlichen Wert oder den sonstigen Nutzen der Parkmöglichkeiten abbilden, können insbesondere die Größe des parkenden Fahrzeugs, die Anzahl der Fahrzeuge pro Haushalt oder die Anzahl der Fahrzeuge der
    Halterin oder des Halters, die Lage der Parkmöglichkeit sowie das Vorliegen einer Parke rleichterung für schwerbehinderte Menschen gemäß § 46 Absatz 1 Nummer 11 StVO (blauer
    oder orangener Parkausweis) sein. Diese Aufzählung ist nicht abschließend; den örtlichen
    und unteren Straßenverkehrsbehörden verbleibt die Möglichkeit, eigene Kriterien zu fi nden, solange diese an Bedeutung und wirtschaftlichen Wert der Parkmöglichkeit anknüpfen. Zudem kann auch der Verwaltungsaufwand, also die Personal- und Sachkosten, berücksichtigt werden.
  • 4 –
    Der wirtschaftliche Wert eines öffentlichen Parkplatzes lässt sich aus der in der Satzung
    über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen beschlossenen Gebühr ableiten. In dieser Satzung wurde für die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsflächen eine tägliche Gebühr je angefangener qm öffentlicher Verkehrsfläche zwischen 0,05 und 1 EUR beschlossen. Bei 12 qm (durchschnittliche Größe e ines Parkplatzes) ergibt dies eine monatliche Gebühr von mindestens 18 EUR und höchstens
    360 EUR. An diesen Gebühren orientiert sich auch die bis vor kurzem noch erhobene Sondernutzungsgebühr für Car-Sharing-Fahrzeuge in Höhe von 54 EUR/Monat für einen Stellplatz.
    Bei Berücksichtigung der verkehrspolitischen Lenkungsabsicht bei der Gebührenfestsetzung
    sollte der oft diskutierte Signalpreis von einem EUR/Tag für die Nutzung des ÖPNV bedacht
    werden (365-EUR-Ticket). Gemessen am wirtschaftlichen Wert der Fläche ist dieser Preis sicherlich als gering anzusehen, entfaltet aber durchaus eine Lenkungsfunktion. So wird sich
    der/die eine oder andere Nutzer/in eines Fahrzeuges die Frage stellen, ob sich das sporadisch genutzte Fahrzeug noch rechnet oder ob dies auf öffentlicher Verkehrsfläche abgestellt werden muss.
  1. Vorschlag der Verwaltung
    Legt man den wirtschaftlichen Wert öffentlicher Verkehrsfläche zu Grunde und orientiert
    sich dabei an den monatlichen Mindestgebühren, muss die Gebühr für einen Bewohnerparkausweis mindestens 18 EUR/Monat betragen. Die verkehrspolitische Lenkungsabsicht
    würde darüber hinaus noch einen wesentlich höheren Preis rechtfertigen. Angesichts des
    voranschreitenden Klimawandels und des Urteils des Bundesverfassungsgerichts, das der
    Politik eine Beschleunigung der Klimaschutzmaßnahmen zur Aufgabe gemacht hat, sieht die
    Verwaltung kleine Erhöhungsschritte auf 10 Euro pro Monat als kritisch an. Dies wird zwar
    zusätzliche Einnahmen generieren, aber so gut wie keine verkehrliche Wirkung entfalten.
    Aus diesem Grund schlägt die Verwaltung vor, die im Klimaschutzprogramm vorgesehene
    Zielgröße von 30 Euro pro Monat in einem Schritt zu erreichen. Ermäßigungen auf 15 Euro
    soll es aber für kleinere, stadttaugliche Fahrzeuge geben mit bis zu 1.800 kg Leergewicht
    (bis Mittelklasse). Für rein elektrische Fahrzeuge wird eine Monatsgebühr von 10 Euro vorgeschlagen. Für die Inhaber der Bonuscard sollen alle Gebührensätze um 50% ermäßigt
    werden.
    In Tübingen werden bisher keine Bewohnerparkausweise für Zweitfahrzeuge ausgegeben.
    Daher wird hier von einer eigenen Gebühr für Zweitwagen abgesehen. Eine Differenzierung
    nach Lage im Stadtgebiet ist aus Sicht der Verwaltung derzeit nicht erforderlich.
    Die erwarteten Mehreinahmen fließen ohne Zweckbindung in den Gesamthaushalt ein
  2. Lösungsvarianten
    a) Die Gebühr für einen Bewohnerparkausweis beträgt wie von der SPD-Fraktion vorgeschlagen 10 EUR/Monat.
  • 5 –
    b) Es wird keine Staffelung nach Größe des Fahrzeuges eingeführt (Stichwort SUV).
    c) Es wird keine soziale Staffelung eingeführt.
  1. Klimarelevanz
    Die vorgeschlagene Gebührenerhöhung kann in Verbindung mit einer Ausweitung der Bewirtschaftsgebiete einen mittleren einstelligen Millionenbetrag zur Finanzierung des Klimaschutzprogramms pro Jahr bereitstellen. Mit der vorgeschlagenen Höhe der Gebühren kann
    sowohl einer Lenkungswirkung gegen den Kauf immer größerer Fahrzeuge (SUV) in der
    Stadt als auch zur Reduktion der Fahrzeuganzahl insgesamt erwartet werden.
  2. Ergänzende Informationen
    Die Verwaltung geht davon aus, dass mit dieser Vorlage der Antrag 531/2020 abschließend
    bearbeitet ist. Bezüglich des Antrages 555/2019 wird die Verwaltung zu den Themen Ausdehnung der Parkraumbewirtschaftung und Erhöhung der Parkgebühren gesonderte Vorlagen einbringen

Von BSF

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