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Ein arbeitswilliger Arbeitslosengeldbezieher muss seine Bereitschaft, eine Woche kostenlos zur Probe zu arbeiten, damit bezahlen, dass er nicht nur während dieser Zeit kein Arbeitslosengeld bekommt, sondern auch anschließend keines mehr. Insgesamt wurde der Arbeitslose zur Rückzahlung von über 5.000 Euro verurteilt. Dabei gab der Betroffene an, in der einen Woche nur als Beifahrer auf einer Tour mitgefahren zu sein und dafür kein Entgelt bekommen zu haben. Dies bestätigte auch der Arbeitgeber. Ein darüber hinaus angedachtes Beschäftigungsverhältnis sei nicht zustande gekommen, weil der Arbeitslose nicht bereit war, auch Nachtschichten zu leisten.

Warum urteilte das Gericht so gegen den Arbeitslosen?

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen urteilte am 25.1.2021 (Az L 11 AL 15/19) so, weil argumentiert wurde: Auch ein Arbeitsverhältnis, bei dem es kein Entgelt gebe, sei ein Arbeitsverhältnis. Das Eingehen eines Arbeitsverhältnisses während des Arbeitslosengeldbezugs ist dem Arbeitsamt unverzüglich mitzuteilen, was der Arbeitslose nicht gemacht hatte. Weil mit Eingehen eines Beschäftigungsverhältnisses die Arbeitslosenzeit grundsätzlich ende, hätte er sich nach Beendigung der Probearbeit erneut arbeitslos melden müssen. Dies hat der Arbeitslose aber nicht gemacht.

Daher musste er nicht nur das Arbeitslosengeld aus der Zeit der Probearbeit zurückzahlen (obwohl er die Probearbeit nicht vergütet bekam), sondern auch das Arbeitslosengeld, was anschließend noch gezahlt wurde.

Merkblätter nicht lesen bewährt sich nicht

Der Arbeitslose hatte angegeben, ein Merkblatt über die Konsequenzen über die Folgen einer Nichtangabe der Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses nicht bekommen zu haben und nicht gelesen zu haben. Dabei habe er aber online entsprechende Kreuzchen („gelesen“) gesetzt.

Das Landessozialgericht hat daher die Berufung gegen einen Gerichtsentscheid des Sozialgerichts Bremen vom 22.1.2019 zurückgewiesen und die Rückzahlpflicht des Arbeitslosengelds bestätigt.

Von BSF

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