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Händler, die mit gebrauchten Waren handeln, dürfen beim Verkauf ihrer Waren die sogenannte Differenzbesteuerung anwenden, bei der nur die Differenz zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis einer Besteuerung unterworfen wird. Bei der Regelbesteuerung müsste der gesamte Verkaufspreis mit Mehrwertsteuer belegt werden. Da bei der Differenzbesteuerung die abzuführende Steuer nicht offen ausgewiesen werden darf, müsse bei Angeboten auf die Anwendung der Differenzbesteuerung deutlich hingewiesen werden, so hat das OLG Hamburg mit Beschluss vom 26.2.2020 (Az. 3 W 14/20) entschieden.

Mit Urteil vom 19.12.2019 (Az. 15 U 44/19) wurde am OLG Hamburg ebenso geurteilt.

Dies gilt immer dann, wenn ein Angebot sich nicht ausschließlich an Verbraucher richtet.

Bloßer Hinweis „inkl. MwSt“ reicht nicht

Ein bloßer Hinweis im Angebot „inkl. MwSt“ reicht nicht aus, da ansonsten ein gewerblicher Käufer davon ausgehen müsse, dass der Gesamtverkaufspreis 19%, bzw. 7% Vorsteuer enthalte, was bei der Differenzbesteuerung nicht der Fall sei.

Wenn jedoch in der Artikelbeschreibung ein deutlicher Hinweis aufgeführt ist, dass die Ware der Differenzbesteuerung unterliegt und keine Mehrwertsteuer offen ausgewiesen ist, können sich ein gewerblicher Käufer entsprechend vor dem Kauf informieren, wenn der Hinweis ausreichend deutlich aufgeführt wird.

Differenzbesteuerung oft bei gebrauchten Handys und Münzen

Differenzbesteuerung wird häufig bei Gebrauchtwagenhändlern, Münzhändlern und Händlern von gebrauchten Mobiltelefonen angewendet, um konkurrenzfähig zu sein.

Gewerbliche Käufer tun also gut daran, ein Angebot vorher gut zu studieren, um unterscheiden zu können, ob der Preis Vorsteuer enthält oder nicht.

Die Differenzbesteuerung ist in $ 25a Umsatzsteuergesetz geregelt.

Von BSF

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