UrteilUrteil

Wer im Pflegeheim mit Essen wirft oder ab und zu spuckt, hat nichts zu befürchten, – wer aber dauerhaft in seinem Nichtraucher-Zimmer raucht, kann rausfliegen, so ein Urteil des Landgerichts Freiburg.

Die Heimleitung könne einen Vertrag kündigen, wenn dauerhaft gegen ein Rauchverbot verstossen würde. Gelegentliches Spucken oder Werfen mit Lebensmittel aus dem Fenster müsse allerdings hingenommen werden, da dies in einem Pflegeheim tatsächlich immer wieder vorkomme. Ebenso wie gelegentliches Betteln im Umfeld des Pflegeheims.

Auch wenn die Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit des Bewohners eingeschränkt sei, könne ein beharrlicher Verstoß gegen das Rauchverbot ein Kündigunggrund gemäß §12 des WBVG – Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen sein.

Das Landgericht stellte auch fest, dass bei Vorhandensein zweier getrennter Heimverträge für Eheleute, die in einem Doppelzimmer untergebracht sind, eine Pflichtverletzung nur eines Partners dem anderen nicht zugerechnet werden kann.

Landgericht Freiburg Az. 3 S 48/12

 

Von BSF

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