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Energielieferanten,die zwingend eine Einzugsermächtigung vom Kunden verlangen und für Zahlung per manueller Überweisung eine Überweisungsgebühr von 2 Euro verlangen, handeln unrechtmässig, urteilte das Landgericht Wiesbaden mit Urteil vom 29.6.2017 (2 O 182/16).

Eprimo GmbH hatte 2 Euro Bearbeitungspauschale für Überweisungen genommen

Das Landgericht Wiesbaden untersagte der Eprimo GmbH einen Strom- und Gasliefervertrag außerhalb der Grundversorgung davon abhängig zu machen, dass der Kunde auch eine Einzugsermächtigung erteilt. Überdies dürfe das Unternehmen keine Bearbeitungspauschale von 2 Euro für Überweisungen nehmen.

Verivox und Check24 betroffen

Die Eprimo GmbH hatte den Abschluss solcher Verträge z.B. über die Portale Verivox und Check24 davon abhängig gemacht, dass eine Einzugsermächtigung erteilt werden, – ansonsten war der Bestellprozess nicht fortzusetzen. Dies verstosse laut Gericht gegen §41 Abs. 2 Satz 1 EnWG, welches Unternehmen verpflichtet, den Kunden verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten. Zahlungsmöglichkeiten müssen auch leicht miteinander verglichen werden können. Versteckt oder schwer zu findende Alternativmöglichkeiten würden dies nicht gewährleisten.

Bearbeitungspauschale für Überweisungen verstösst gegen BGB

Die Bearbeitungspauschale in Höhe von 2 Euro für Überweisungen verstösst nach Ansicht des Landgerichts Wiesbaden gegen §312a Abs 4 Nr. 2 BGB. Zwar dürften den Verbrauchern die Kosten für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels auferlegt werden, wenn mindestens eine kostenfreie Zahlungsmöglichkeit bestehe, aber es sei strittig, ob mit einer solchen Gebühr nur die Kosten wie Bankgebühren oder aber auch im Unternehmen entstehende Bearbeitungskosten übertragen werden können. Da der Versorger einen etwaigen Beweis schuldig geblieben sei, wäre auch hier zu Lasten des Versorgers entschieden worden.

Berufung durch Eprimo GmbH

Die Emprimo GmbH hat Berufung gegen das Urteil eingelegt und hat eine andere Rechsauffassung. Dadurch ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, das weitere Verfahren wird beim Oberlandesgericht Frankfurt unter Az 6 U 129/17 geführt.

 

Von BSF

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