UrteilUrteil

Aufzeichnungen von Kameras in Autos sind vor Gericht umstritten, häufig wurde vom Gericht ein sogenanntes Beweisverwertungsverbot ausgesprochen – unter Vorbringung von Datenschutzgründen, da es nicht erlaubt sei, andere Personen ohne deren Einwilligung auf Datenträger aufzunehmen.

Interessant ist nunmehr ein Urteil des Amtsgerichts Nürnberg , Az 18 C 8938/14, in dem eine Versicherung zur Schadensbegleichung aufgrund einer Dash-Cam-Videoaufzeichnung verurteilt wurde. Die Versicherung hatte zuvor beantragt, die Dash-Cam-Aufzeichnung nicht als Beweis zuzulassen. Das Gericht hat sich im Urteil im Wesentlichen auf die Videoaufzeichnung gestützt und dies damit begründet, dass die Dash-Cam schliesslich erst kurz vor dem Unfall mit der Aufzeichnung angefangen habe, – dies sei zu Beweissicherungszwecken zulässig und das Interesse, den Unfallhergang klar rekonstruieren zu können, stehe über dem Datenschutzintersse.

Im Detail begründete das Amtsgericht Nürnberg wie folgt:

Zwar hatte sich das Gericht in der Verfügung vom 12.02.2015 noch dahingehend geäußert, dass es sich der Rechtsauffassung des AG München, Az. 345 C 5551/14, vom 13.08.2014 anschließt und von einem Beweisverwertungsverbot bzgl. der Videoaufzeichnung ausgeht. Es steht dem Gericht jedoch zu, in dieser höchst strittigen Rechtsfrage, zu der bisher höchstrichterliche Rechtsprechung nicht existiert, seine geäußerte Auffassung zu überdenken und nach erneuter Prüfung zu einer anderen Rechtsauffassung zu gelangen. Insoweit teilt das Gericht nunmehr die von Greger in NZV 2015, S. 114 ff geäußerte Rechtsauffassung, dass die Verwertung von privaten Videoaufzeichnungen von Verkehrsvorgängen als Beweis verwertbar sein können. Auf die geänderte Rechtsaufassung hat das Gericht im Termin vom 07.04.2015 hingewiesen.

Moderne Dash-Cams speichern in der Regel nur die Sekunden vor, während und nach einem Crash.

 

 

Von BSF

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