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Bisher war es nur eine Ankündigung, jetzt wurde die Corona-Verordnung für Baden-Württemberg mit Gültigkeit ab dem 4.12.2021 konkret geändert. Da aktuell in Baden-Württemberg die sogenannte Alarmstufe II gilt, gilt ab Samstag, 4.12.2021 Folgendes:

  • Weihnachtsmärkte werden geschlossen
  • Keine Stadtfeste
  • Keine Volksfeste
  • Öffentliche Veranstaltungen, z.B. Theater oder Sport mit einer maximalen Auslastung von 50%, nicht aber mehr als 750 Besucher
  • 2G+ in allen Freizeit- und Kultureinrichtungen
  • 2G+ in der Gastronomie, z.B. Restaurants
  • 2G im Einzelhandel (außer Grundversorgung wie Supermärkte und Drogerien)
  • Alkoholverbot auf bestimmten öffentlichen Plätzen
  • Böllerverbot auf bestimmten öffentlichen Plätzen
  • Discotheken und Clubs und Einrichtungen, die clubähnlich betrieben werden, müssen schließen.

Geboosterte Personen sind von 2G+ ausgenommen

Wichtig ist in Baden-Württemberg jedoch die Regelung, dass bei geboosterten Personen, also im Regelfall Personen, die bereits 3 Impfungen gegen das Corona-Virus erhalten haben, eine Testung entfallen kann. Wer also geboostert ist, kann auch die Angebote nutzen, die sonst nur unter 2G+ zur Verfügung stehen, z.B. in Restaurants

Profifußball: Geisterspiele

Auch der Profifußball fällt unter die Regelung, dass bei öffentlichen Veranstaltungen maximal 750 Personen zulässig sind. Damit dürfen auch ins Fußballstadion maximal 750 Personen, was einem Geisterspiel nahekommt. Vor dem Fernseher dürfen aber unbegrenzt Zuschauer zusehen.

2G+ gilt auch für Hotelgastronomie

Die Landesregierung stellt klar, dass die 2G+-Regelung, die für Restaurants gilt, auch für die Hotelgastronomie gilt. 2G+ gilt insbesondere auch für Besucher von Mensen, Cafeterien und Kantinen. Der Außer-Haus-Verkauf ist jedoch weiterhin uneingeschränkt möglich.

2G+ gilt insbesondere im Bereich Kultur und Freizeit für:

  • Galerien
  • Museen
  • Gedenkstätten
  • Archive
  • Bibliotheken
  • Messen
  • Ausstellungen
  • Kongresse
  • Sportstätten
  • Bäder
  • Badeseen mit kontrolliertem Zugang
  • Saunen und ähnlichen Einrichtungen
  • Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr
  • touristischem Busverkehr, Bahnverkehr, Seilbahnverkehr
  • Skilifte und Sessellifte
  • Freizeitparks
  • Zoos und botanische Gärten
  • Hochseilgärten und ähnliche Einrichtungen

In Bibliotheken und Archiven können jedoch ohne Einschränkung Medien abgeholt und zurückgebracht werden.

Kein Alkoholverkauf und Alkoholkonsum an bestimmten Orten

Das Alkoholverkaufs- und Konsumverbot gilt an Verkehrs- und Begegnungsflächen in Innenstädten und sonstigen öffentlichen Plätzen, auf denen sich viele Menschen nicht nur vorübergehend aufhalten. Die Städte und Gemeinden in Baden-Württemberg werden dies jeweils genau festlegen. Das sind im Regelfall auch die Plätze, wo kein Feuerwerk gezündet werden darf.

Übergangsregelung für die Gastro am ersten Wochenende

Am ersten Wochenende, also vor allen Dingen am Samstag, den 4.12. sollen die Behörden bei der Ahndung von Verstößen kulant damit umgehen. Das heißt nicht, dass Clubs und Discotheken am 4.12. öffnen dürfen, sondern, dass die Strafen für Betreiber und Besucher ggf. kleiner ausfallen könnten. Das Land appelliert aber an die Betreiber, sich an der Bekämpfung der Corona-Pandemie aktiv zu beteiligen. Dazu gehört nicht ein „Lustig weiter so wie bisher“.

Weiterhin strenge Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte

Ungeimpfte unterliegen weiterhin strengen Kontaktbeschränkungen: 1 Haushalt plus maximal eine weitere Person.

Bei hoher Inzidenz: Ausgangssperren für Ungeimpfte

In Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 500 gilt weiter eine nächtliche Ausgangsbeschränkung für Ungeimpfte.

Wer ist von 2G+ ausgenommen?

  • Menschen, die eine Drittimpfung (Booster) erhalten haben
  • Kinder bis 7 Jahre, die noch nicht eingeschult sind
  • Personen bis einschließlich 17, die nicht mehr zur Schule gehen
  • Personen, die sich mit ärztlichem Nachweis aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können
  • Personen, für die es keine Impfempfehlung der STIKO (Ständige Impfkommission) gibt
  • Schwange und Stillende sind noch bis 10.12.2021 von 2G+ ausgenommen, da es erst seit dem 10.9.2021 eine Impfempfehlung für diese Gruppe gibt

Was zählt im Einzelhandel zur Grundversorgung, für die man KEIN 2G+ benötigt?

Kein 2G+ benötigt man für:

  • Apotheken
  • Ausgabestellen der Tafeln
  • Babyfachmärkte
  • Bäckereien
  • Banken und Sparkassen
  • Baumärkte
  • Baumschulen
  • Blumenfachgeschäfte
  • Drogerien
  • Futtermittelmärkte
  • Gartenmärkte
  • Gärtnereien
  • Getränkemärkte
  • Hofläden
  • Hörgeräteakustiker
  • Konditoreien
  • Lebensmitteleinzelhandel wie z.B. Supermärkte
  • Metzgereien
  • mobile Verkaufsstände für landwirtschaftliche Produkte und Erzeugnisse
  • Optiker
  • Orthopädieschuhtechniker
  • Poststellen
  • Paketdienste
  • Reformhäuser
  • Raiffeisenmärkte
  • Reise- und Kundenzentren zum Fahrkartenverkauf im öffentlichen Personenverkehr
  • Reinigungen
  • Sanitätshäuser
  • Stellen des Zeitschriften- und Zeitungsverkaufs
  • Supermärkte
  • Tankstellen
  • Tierbedarfsmärkte
  • Verkaufsstellen für Weihnachtsmärkte
  • Waschsalons
  • Wochenmärkte

Von BSF

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