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In Bayern wurde nun die erste Ausgangssperre für Einwohner verhängt: Die Stadt Mitterteich verhängte eine Ausgangssperre für die Bewohner, die vorerst bis zum 2.April befristet sei, aber verlängert werden könne. Verhängt wurde die Ausgangssperre vom Landkreis Tirschenreuth, der für das Stadtgebiet Mitterteich in der Oberpfalz zuständig ist.

Verlassen des Hauses untersagt

Jegliches Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund wird untersagt, heißt es in der Verfügung. Fahrten zur Arbeit, zum Einkaufen und Arztbesuche sind Ausnahmetatbestände. Verhängt wurde die Ausgangssperre, weil im Landkreis 40 bestätigte Corona-Infektionen vorliegen, wovon rund 20 im Raum Mitterteich aufgetreten sind. Landrat Wolfgang Lippert sieht in der Ausgangssperre die einzige Möglichkeit zur Eindämmung der Virusverbreitung.

Ausgangssperre im Wortlaut:

Das Landratsamt Tirschenreuth erlässt auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 2, 1 des Infektionsschutzgesetzes (lfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende Allgemeinverfügung:

1. Ab sofort gilt: Für das Stadtgebiet der Stadt Mitterteich gilt bis einschließlich 02.04.2020 eine Ausgangssperre. Das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund wird untersagt.

2. Ausgenommen von diesem Verbot sind die folgenden Ortsteile der Stadt Mitterteich. Dies sind: – Großbüchlberg – Großensterz – Gulg – Hammermühle – Kleinbüchlberg – Kleinsterz – Oberteich – Pechofen – Pleußen – Steinmühle

3. Ausgenommen von dem Verbot unter Ziffer 1 sind:

3.1 Hin- und Rückweg zur jeweiligen Arbeitsstätte mit Bescheinigung des Arbeitgebers

3.2 Einkäufe für den Bedarf des täglichen Lebens innerhalb des Stadtgebiets Mitterteich

3.3 Besuche von Arztpraxen, Sanitätshäusern, Optiker, Hörgeräteakustiker und Gesundheitspraxen (z. B. Physiotherapieeinrichtungen)

3.4 Apothekenbesuche innerhalb des Stadtgebiets Mitterteich 3.5 Besuche von Filialen der Deutschen Post

3.6 Tanken an Tankstellen

3.7 Geldabheben bei Banken

3.8 Hilfeleistungen für Bedürftige

3.9 Feuerwehrkräfte und Rettungskräfte auf dem Weg zum Stützpunkt oder Einsatzort

3.10 Notwendiger Lieferverkehr

3.11 Abgabe von Briefwahlunterlagen

3.12 Unabdingbare Versorgungen von Haustieren

4. In begründeten Fällen kann beim Landratsamt Tirschenreuth eine Ausnahme beantragt werden.

5. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 enthaltene Anordnung gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1; Abs. 3 lfSG wird hingewiesen.

6. Die Allgemeinverfügung ist sofort vollziehbar.

2 Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form* Klage erhoben werden. Die Klage ist an das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg in 93047 Regensburg Postfachanschrift: Postfach 11 01 65, 93014 Regensburg, Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg zu senden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: *Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de). Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Von BSF

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