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Bisher haben deutsche Verbraucher in zahlreichen Onlineshops bequem per Lastschrift bezahlen können. Das könnte sich nach dem jüngsten EuGH-Urteil vom 5.9.2019 allerdings bald ändern:

In der Rechtssache C-28/18 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass in Onlineshops, in denen die Lastschrift als Zahlungsmethode angeboten wird, diese auch den Einwohnern anderer EU-Länder als Zahlungsmethode zur Verfügung gestellt werden muss, – sofern der Shop Lieferungen dorthin ausführt.

Ende des Lastschrift-Verfahrens

Das könnte in der Tat das Ende des Lastschriftverfahrens für viele Online-Shops sein, da der verkaufende Händler beim Angebot der Lastschriftzahlung immer das Risiko eingeht, dass die Zahlung mangels Deckung oder auch wegen Widerspruchs zurückgeht und er dann ggf. vielleicht schon die Ware versandt hat. Während er das Risiko in Deutschland relativ gut über Datenbank-Abfragen wie z.B. Schufa kalkulieren und reduzieren kann, – ist dies in manchem EU-Ausland schwierig bis unmöglich. Überdies ist die Rechtsverfolgung nicht bezahlter Rechnungen noch immer im EU-Ausland deutlich schwieriger als in Deutschland.

Drei Wege für die Händer, das Lastschrift-Risiko zu umgehen:

  1. Nutzung von Zahlungsdienstleistern gegen Gebühr, auf die das Ausfallrisiko abgewälzt wird. Hier werden allerdings zusätzliche Kosten fällig. Solche Dienstleister sind aber nicht für alle EU-Länder verfügbar.
  2. Streichung der Lastschrift-Zahlungsmethode
  3. Streichung der Lieferung in andere EU-Länder, was allerdings Umsatz und Ertrag kostet

Weil (1) und (3) für viele Händler nicht in Frage kommt, ist davon auszugehen, dass zahlreiche deutsche Händler die Lastschrift als Zahlungsmethode streichen werden. Lassen sie es so wie es ist (Lastschrift nur für Kunden in Deutschland ermöglichen), begeben sie sich in Gefahr, kostenpflichtig abgemahnt zu werden.

Wer hat das Lastschrift-Urteil erstritten?

Geklagt hat ein Verbraucher-Verein aus Österreich (Verein für Konsumenteninformation) gegen die Deutsche Bahn. Österreichische Kunden konnten zwar aus Österreich bei der Deutschen Bahn Tickets online kaufen, nicht aber per Lastschrift bezahlen, was deutschen Kunden aber offenstand. Diese Regelung widerspricht der SEPA-Verordnung (Single Euro Payment Area – Verordnung), die einen einheitlichen europäischen Zahlungsverkehr erreichen will.

Link zum Urteil: EuGH-Urteil C:2019:673 zu C-28/18

Von BSF

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