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Jedes Jahr verwandeln einige Bundesbürger ihr Haus oder ihre Wohnung in ein Weihnachtshaus, wobei nicht immer alles auch den Geschmack der Nachbarn trifft. Nicht jeder möchte eine nächtliche Licht-Diskothek in sein Schlafzimmer scheinen lassen.

Was ist eigentlich in Deutschland in Sachen Weihnachts-Dekoration erlaubt und was nicht?

Weihnachtskranz an der Wohnungstür

Relativ unstrittig ist die Frage, ob man weihnachtliche Deko außen an seiner Wohnungtür anbringen darf: Man darf. Das wurde schon vor Jahren durch das Landgericht Düsseldorf entschieden (Az 25 T 500/89). Der Vermieter hat allerdings einen Anspruch darauf, dass die Tür dabei nicht beschädigt wird. Man sollte also außen keine Nägel einschlagen, sondern eher mit einem Band und ggf. einer Heftzwecke am oberen Türrand arbeiten, sodass der Vermieter keine unübliche Beschädigung der Tür geltend machen kann. Die Erlaubnis gilt natürlich auch für andere, übliche Tür-Beschmückungen wie zu Ostern, Frühling etc.

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Den Weihnachtskranz an der Wohnungstüre kann der Nachbar nicht verbieten

Deko im Treppenhaus

Wer allerdings Weihnachts-Dekoration im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses aufstellen will, hat es schon schwerer: Das Treppenhaus dient der Benutzung durch alle Mieter, was bedeutet, das alle Mieter damit einverstanden sein müssten. Überdies muss man die Unfallgefahr sehen: Ein überlebensgroßer Weihnachtsmann auf dem Treppenabsatz wird im Brandfalle zur Fluchtwegfalle, gleiches gilt für Weihnachtsbeleuchtungs-Kabel, die zur Stolperfalle werden können. Wer so etwas verlegt, haftet auch im Falle eines Unfalles für Schäden. Mag der Nachbar nicht, kann er auch die Entfernung fordern (AG Münster, Az 38 C 1858/08)

X-Mas-Duft im Treppenhaus

Einigen Mietern ist die Weihnachts-Dekoration ja nicht genug und sie sprühen noch aus Sprayflaschen Lebkuchen-Duft oder ähnliche x-mas-Sprays ins Treppenhaus. Auch damit musste sich schon ein Gericht beschäftigen und kam zur Erkenntnis, dass sich das die Mitmieter nicht gefallen lassen müssen (OLG Düsseldorf, Az 3 WX 98/03)

Lichterketten am Balkon

Grundsätzlich ist es in Deutschland üblich, dass man in der Vorweihnachtszeit eine Lichterdekoration an Balkonen anbringt. Fenster und Balkone darf man nach einem Urteil des Landgerichts Berlin (Az 65 S 390/09) durchaus mit elektrischer Beleuchtung schmücken. Allerdings hat auch dieses Recht seine Grenzen, wo Nachbarn geschädigt werden. Ist das Licht deutlich heller als das Umgebungslicht oder treten Blinkeffekte im Schlafzimmer des Nachbarn auf, hat dieser einen Unterlassungsanspruch. Niemand muss sich Lichtorgel-Discotheken-Beleuchtung in seinem Schlafzimmer gefallen lassen, spätestens ab 22 Uhr könnte der Nachbar eine Unterlassung fordern.

Lichterketten, die außerhalb der Weihnachtszeit dauerhaft am Balkon befestigt werden, können übrigens einen Unterlassungsanspruch der anderen Hausbewohner auslösen, urteilte das Landgericht Köln. Dabei kann es sich um eine bauliche Veränderung nach §22 WEG handeln, weil der Gesamteindruck des Hauses verändert worden sei. (AG Köln Az 215 II 65/05)

Außendekoration am Haus

Auch kletternde Weihnachtsmänner an der Hausfassade müssen Nachbarn hinnehmen, allerdings darf der Mieter dazu die Fassade nicht beschädigen und sollte damit nicht die Fenster der Nachbarn bedecken. Wer meint, es wäre weihnachtlich, wenn er 3 Plastik-Weihnachtsmänner an seinen Balkon bindet, darf auch dies.

Von BSF

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