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Die Stadt Freiburg übt das ihr gesetzlich zustehende Vorkaufsrecht bei zwei Grundstücken im Raum Freiburg aus. Das ihr gemäß § 24, bzw. §25 des Baugesetzbuchs zustehende Vorkaufsrecht bedeutet verkürzt, dass die Stadt in jeden privatwirtschaftlich geschlossenen Kaufvertrag zu den im Kaufvertrag vereinbarten Konditionen als Käufer einsteigen kann, wenn das im Allgemeininteresse liegt.

Wenn der Bauer A ein Grundstück an den Privatmann B verkauft und dies beim Notar besiegelt hat, kann die Stadt Freiburg einsteigen und anstelle des Käufers B das Grundstück zu gleichen Konditionen kaufen. In der Vergangenheit wurde unter OB Salomon nur selten Gebrauch von dieser Regelung, die auch zur Beseitigung der Wohnungsnot dient, gemacht.

Sondersitzung des Hauptausschusses

In einer Sondersitzung des Hauptausschusses unter OB Martin Horn wurde am 13.9. in zwei Fällen Gebrauch von der Regelung gemacht. Es betrifft ein Grundstück in Waltershofen und eines in Zähringen. Für das Zähringer Grundstück zahlt die Stadt rund 1,04 Millionen Euro, für das Grundstück in Waltershofen rund 290.000 Euro. Das Grundstück in Waltershofen war bisher landwirtschaftlich genutzt und sollte an einen Fertighaushersteller verkauft werden.

 

Weiterführende Links:

Beschluss Hauptausschuss vom 13.9.2018

 

 

Von BSF

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