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Der Elektriker Bernhard H., dem vorgeworfen wird, die Freiburgerin Maria H. als 13-Jährige der Mutter entzogen zu haben, hat wohl die letzten 5 Jahre weitgehend zusammen mit Maria in Italien gelebt. Die letzten 2 Jahre soll er mit Maria eine Wohnung in Sizilien bewohnt haben.

In der Nähe dieser Wohnung sei er nun in einem verlassenen Haus von der Polizei aufgegriffen worden, die bei einer Kontrolle den Internationalen Haftbefehl festgestellt haben. Aktuell wartet er daher in einem italienischen Gefängnis auf eine Überstellung nach Deutschland.

Im Sommer 2013 soll er mit der damals 13 jährigen Maria zunächst Richtung Polen geflüchtet sein, um dann per Fahrrad Richtung Italien weiter zu reisen. Mit Gelegenheitsjobs soll sich Bernhard H. – ebenso wie Maria H. – über Wasser gehalten haben. Die Polizei hatte bei der Festnahme mehrere tausend Euro in seinem Rucksack festgestellt, – ebenso wie mehrere Handys, deren Datenverlauf in der Folge ausgewertet werden dürfte.

Maria korrigierte Aussagen

Die Polizei in Freiburg hatte zunächst die Information weitergegeben, dass Maria in ersten Vernehmungen geäußert habe, nur rund 3 Monate mit Bernhard H. zusammen gewesen zu sein, danach sei sie alleine geflüchtet. Diese Aussage hatte deutschlandweit für Irritationen gesorgt. Maria hatte in der Folge – ebenfalls nach Aussagen der Polizei – die Aussagen dahingehend korrigiert, dass sie doch länger mit Bernhard H. zusammen die Zeit verbracht habe, – zuletzt im Raum Sizilien.

Kindesentziehung ist strafbar

Auch wenn Bernhard H. das Kind nicht mit Gewalt entführt hat, so ist die Entziehung von Kindern aus dem elterlichen Haushalt in Deutschland unter Strafe gestellt. Einem solchen Strafverwahren wird Bernhard H. wohl nunmehr entgegen sehen. Die Kindesentziehung ist in Deutschland in § 235 StGb geregelt:

§ 235
Entziehung Minderjähriger

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder
2. ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,

den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger

1. entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder
2. im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1. das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt oder
2. die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen Dritten zu bereichern.

(5) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 5 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(7) Die Entziehung Minderjähriger wird in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

 

Von BSF

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