Feuerwehr Freiburg Silvester

Immer wieder gab es in Deutschland und anderen europäischen Ländern Streit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, wie denn wohl Bereitschaftszeit zu bezahlen sei. Dies hat der Europäische Gerichtshof EuGH nunmehr entschieden: Bereitschaftszeit ist Arbeitszeit.

Feuerwehrmann hatte wegen Bereitschaft geklagt

Geklagt hatte ein belgischer Feuerwehrmann, der bei der freiwilligen Feuerwehr war und darüber hinaus auch Angestellter eines Privatunternehmens. Pro Monat hatte der Kläger eine Woche Rufbereitschaft bei der Feuerwehr und zwar abends und am Wochenende. Dies wollte er bezahlt haben und klagte 2009 bereits gegen die belgische Stadt Nivelles, weil er auch die Bereitschaftszeit zuhause bezahlt haben wollte.

EuGH urteilte zugunsten des Feuerwehrmannes

Der EuGH urteilte zugunsten des Feuerwehrmannes und kam zu dem Schluss, dass die EU-Arbeitszeit-Richtlinie Geltung habe. Bereitschaftszeit ist dann als Arbeitszeit anzusehen, wenn man verpflichtet ist, im Notfall innerhalb kürzester Zeit einsatzbereit zu sein. Im Fall des klagenden Feuerwehrmannes sollte er innerhalb von 8 Minuten einsatzbereit sein, was seinen Bewegungsradius und seine Freiheit so einschränkte, dass dies zu bezahlen sei.

Der EuGH hat natürlich nur für diesen einen Mann geurteilt, man muss aber davon ausgehen, dass bei ähnlich gelagerten Fällen ähnlich entschieden wird. Entscheidend ist das Vorhandensein der Verpflichtung, in kurzer Zeit einsatzbereit oder am Einsatzort zu sein.

Bisherige Regelung in Deutschland

In der Rechtsprechung unterscheidet man in Deutschland bisher zwischen:

Arbeitsbereitschaft

Der Arbeitnehmer hat sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten, das muss nicht unbedingt im Betrieb sein. Wenn es etwas zu tun gibt, muss der Arbeitnehmer von sich aus tätig werden. Richter definieren das als „Zeit wacher Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung“. Klassisches Beispiel: Lkw-Fahrer, der wartet, wie in einem Betrieb sein Lkw entladen wird.

Bereitschaftsdienst

Hier wird der Arbeitnehmer nur auf Anforderung tätig, allerdings außerhalb regulärer Arbeitszeiten. Klassisches Beispiel: Arzt, der im Krankenhaus schläft, damit er für Notfälle jederzeit sofort erreichbar ist.

Rufbereitschaft

Hier kann sich der Arbeitnehmer frei bewegen, er muss aber für seinen Arbeitgeber erreichbar sein, um auf Abruf arbeiten zu können. Z.B. Feuerwehrleute.

Während Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst in Deutschland bezahlt werden muss und die Mindestlohnanforderungen greifen, wird die Rufbereitschaft häufig nicht bezahlt. Hier könnte das EuGH-Urteil für Änderung sorgen.

Betroffene Berufsgruppen der Rufbereitschaft

Zahlreiche Berufsgruppen sind davon betroffen, wie z.B. Journalisten, Korrespondenten, Feuerwehrleute, Krankenwagenfahrer, Ärzte etc. Man darf gespannt, wie sich das auf Deutschland auswirkt.

 

 

Von BSF

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert