Schluss mit kostenloser Mitversicherung beim Partner
Millionen Ehepaare in Deutschland kennen es: Verdient ein Partner, ist der andere über die gesetzliche Krankenversicherung beitragsfrei mitversichert – ganz ohne eigenen Beitrag. Diese jahrzehntealte Regelung wird jetzt eingeschränkt. Der Bundestag hat am 10. Juli 2026 das sogenannte GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen, das unter anderem die Familienversicherung für Ehe- und Lebenspartner neu ordnet. Was sich ändert, wer betroffen ist – und wer weiterhin verschont bleibt.
Worum geht es überhaupt?
Bislang können Ehegatten und eingetragene Lebenspartner ohne eigenes oder mit sehr geringem Einkommen kostenlos über den gesetzlich versicherten Partner mitversichert werden. Das Bundeskabinett hatte im Rahmen der GKV-Finanzreform vorgeschlagen, diese kostenlose Mitversicherung künftig an Bedingungen zu knüpfen, um die stark steigenden Ausgaben der Krankenkassen zu bremsen. Nach dem parlamentarischen Verfahren hat der Bundestag nun eine im Vergleich zum ursprünglichen Kabinettsentwurf abgemilderte Fassung verabschiedet.
Die zentrale Neuerung: Zusatzbeitrag von 2,5 Prozent
Ab dem Jahr 2028 wird für mitversicherte Ehegatten und Lebenspartner ohne eigenes Einkommen ein Zusatzbeitrag fällig – und zwar in Höhe von 2,5 Prozent des Einkommens des erwerbstätigen, gesetzlich versicherten Partners. Dieser Beitrag kommt zusätzlich zum regulären Kassenbeitrag hinzu und wird über den Hauptversicherten abgerechnet.
Wer bleibt ausgenommen – die wichtigste Änderung im parlamentarischen Verfahren
Im ursprünglichen Kabinettsentwurf sollte die beitragsfreie Mitversicherung nur für Eltern erhalten bleiben, die Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr betreuen. Der Bundestag hat diese Altersgrenze im Gesetzgebungsverfahren deutlich angehoben: Künftig zahlen mitversicherte Ehegatten und Lebenspartner keinen Zusatzbeitrag, wenn sie ein Kind bis zum vollendeten 12. Lebensjahr betreuen. Das verschafft Familien mit älteren Kindern spürbar mehr Zeit, bevor der Zusatzbeitrag greift.
Darüber hinaus bleiben folgende Personengruppen dauerhaft beitragsfrei mitversichert:
- Ehegatten und Lebenspartner mit Pflegegrad 3, 4 oder 5
- Personen mit einer Rente wegen voller Erwerbsminderung
- Menschen, die als nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte Grundsicherung beziehen
Für alle anderen mitversicherten Partner – etwa Ehepaare ohne Kinder oder mit bereits erwachsenen Kindern über 12 Jahren, bei denen ein Partner kein oder nur geringes eigenes Einkommen hat – greift ab 2028 der neue Zusatzbeitrag.
Warum diese Reform? Der Hintergrund
Die Neuregelung ist Teil eines größeren Maßnahmenpakets, mit dem die Bundesregierung ein Einsparvolumen von fast 19 Milliarden Euro allein im kommenden Jahr erreichen will. Bundesgesundheitsministerin Nina Warken begründete das Gesetz damit, dass nach Jahren steigender Krankenkassenbeiträge nun die Grundlage für stabile Finanzen in der gesetzlichen Krankenversicherung geschaffen worden sei. Ziel ist es, die Ausgabendynamik in allen Bereichen des Gesundheitswesens zu begrenzen und die Versicherten so vor weiter steigenden Zusatzbeiträgen der Kassen zu schützen.
Neben der Familienversicherung enthält das Gesetz noch weitere weitreichende Änderungen, etwa bei der Krankenhausfinanzierung, bei Herstellerrabatten für Pharmaunternehmen und bei den Zuzahlungsgrenzen in der GKV, die um 50 Prozent angehoben werden.
Was bedeutet das konkret für betroffene Paare?
Wer als mitversicherter Ehe- oder Lebenspartner künftig unter die neue Regelung fällt, sollte frühzeitig durchrechnen, welche finanziellen Auswirkungen der Zusatzbeitrag ab 2028 hat. Da sich der Beitrag am Einkommen des erwerbstätigen Partners orientiert, kann die Belastung je nach Haushaltseinkommen sehr unterschiedlich ausfallen. Für Paare, die aktuell noch von der beitragsfreien Mitversicherung profitieren und keine der Ausnahmeregelungen erfüllen, lohnt sich ein Blick auf die eigene Familienplanung, mögliche Auswirkungen einer geringfügigen Beschäftigung des mitversicherten Partners oder eine individuelle Beratung durch die eigene Krankenkasse.
Am 10.7. schon im Bundesrat
Der Bundesrat hat am 10.7.2026 beschlossen, zu diesem Gesetz nicht den Vermittlungsausschuss anzurufen. Siehe: Beitragsentlastung in der GKV – Bundesrat
Die Neuregelung zur Familienversicherung selbst greift erst ab 2028 – Betroffene haben also noch etwas Zeit, sich auf die Änderung einzustellen.
Quellen: Bundesministerium für Gesundheit, Pressemitteilung vom 10. Juli 2026; Bundesregierung, Bundestag, Bundesrat, Kabinettsbeschluss zur Gesundheitsreform.
Symbolbild: KI

