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Eigentlich sollte es das Problem gar nicht geben: Hundekot auf den Friedhof-Wegen in Freiburg, denn das Mitführen von Hunden ist dort verboten. Doch es beschweren sich vermehrt Friedhofsbesucher über Hundekot auf Gehwegen und Gräbern der Freiburger Friedhöfe. Vermehrt u.a. auf:

  • Hauptfriedhof
  • Friedhof Bergäcker
  • Friedhof Zähringen

Hunde-Exkremente auf Friedhöfen sind von der Stadt nicht erwünscht, die geltende Friedhofssatzung verbietet daher das Mitführen von Hunden – mit Ausnahme von Blindenhunden.

Auszug aus der Freiburger Friedhofssatzung:

§ 6
Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Das Personal
der Friedhofsverwaltung (§ 4) ist berechtigt, Personen, die seine Weisungen
nicht befolgen oder den Vorschriften dieser Satzung zuwiderhandeln, aus dem
Friedhof zu weisen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

  1. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde;
  2. Wege zu befahren mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen mit Kinderwagen, Rollstühlen und Fahrzeugen, für die eine besondere Genehmigung erteilt wurde;
  3. zu rauchen, zu lärmen, zu singen, zu pfeifen, außerhalb von Bestattungsfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegräte für Dritte hörbar
    zu betreiben;
  4. Druckschriften zu verteilen und Plakate anzubringen;
  5. Waren aller Art anzubieten und zu verkaufen;
  6. Abraum außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze oder Behälter abzuladen bzw. von außerhalb des Friedhofes auf das Friedhofsgelände zu verbringen;
  7. Blumen, Pflanzen, Grabzeichen und Grabschmuck unberechtigt zu entfernen;
  8. Grabmale, Anlagen, Einfriedungen, Gebäude oder sonstige Einrichtungen
    zu beschreiben, zu beschmutzen oder zu beschädigen;
  9. Zweige abzureißen;
  10. Grabstätten, Einfriedungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten sowie die Friedhofsmauern und -zäune zu übersteigen;
  11. Stühle oder Bänke an Grabstätten ohne Genehmigung aufzustellen;
  12. für jegliche Zwecke zu sammeln;
  13. Arbeiten in der Nähe einer Bestattung oder Gedenkfeier auszuführen.

entnommen: Friedhofssatzung Freiburg

Die Stadt Freiburg bittet unter Verweis auf die aktuelle Friedhofssatzung um Einhaltung des Hundemitführverbots.

Von BSF

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