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Gläubiger, die von einem Schuldner Geld zu bekommen haben, können bei Vorhandensein eines rechtskräftigen Titels einen Gerichtsvollzieher zum Schuldner schicken. Oft ist dort aber nichts zu holen und der Gerichtsvollzieher findet in der Wohnung nur Haushaltsgegenstände ohne besonderen Wert vor. Dann ist außer Spesen nichts gewesen.

Der Gläubiger kann dann verlangen, dass der Schuldner eine Vermögensauskunft abgibt, im Volksmund oft noch „Eidesstattliche Versicherung“, „Offenbarungseid“ oder einfach „EV“ genannt. Zur Abgabe ist der Schuldner dann auch verpflichtet und muss angeben, über welches Einkommen und welches Vermögen er verfügt.

Will der Schuldner dies nicht, kann der Gläubiger ihn notfalls auch in Haft nehmen lassen, um ihn mit Erzwingungshaft dazu zu bringen, doch die Vermögensauskunft abzugeben.

Gläubiger muss Haftkosten bezahlen

Die Gläubiger müssen dann jedoch – neben Gerichtsvollzieherkosten – auch die voraussichtlichen Haftkosten bezahlen. Diese können sie später als Forderung gegen den Schuldner geltend machen, doch oft sind auch diese dann nicht durchzuholen, sodass der Gläubiger statt eines Geldeingangs nur noch mehr offene Forderungen hat.

Haftkosten 2023 bei Erzwingungshaft

Gemäß Auskunft der Berliner Senatsverwaltung fallen an Haftkosten in 2023 z.B. an:

  • Erwachsener Gefangener in Einzelzelle: 204,85 €/Monat
  • Mittagessen für Gefangenen: 107 €/Monat
  • Abendessen für Gefangenen: 107 €/Monat
  • Frühstück für Gefangenen: 56 €/Monat

Damit muss ein Gläubiger schon mal 474,85 € pro Monat voraussichtlicher Haftzeit vorschießen. Wenn der Schuldner auch nach drei Monaten im Gefängnis seine Zeit dort mit TV und Vollpension genießt, muss der Gläubiger für diese Zeit schon 1.424,55 € aufbringen. Viele Schuldner sitzen das aus, weil sie wissen, dass die Erzwingungshaft nach maximal 6 Monaten ohnehin von Amts wegen beendet wird. Sechs Monate Erzwingungshaft kosten den Gläubiger dann insgesamt mindestens 2.849,10 Euro an Haftkosten plus etwaige Gerichtsvollziehergebühren. Gem. § 802j ZPO muss die Erzwingungshaft nach maximal 6 Monaten beendet werden und darf vom selben Gläubiger anschließend nicht erneuert werden. Auch andere Gläubiger haben innerhalb von zwei Jahren dann kaum Chancen, erneut die Haft durchzusetzen.

Die Forderung des Gläubigers besteht auch nach der Erzwingungshaft weiter, aber die Chance einer Durchsetzung sinkt regelmäßig damit. Schuldner, die auch Haft in Kauf nehmen und auch dann keine Vermögensauskunft abgeben, sind für Gläubiger schwer zu greifen.

Von BSF

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