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Ab dem 1.1.2023 haben sich die Beitragsbemessungsgrenzen für die Rentenversicherung und Krankenversicherung wieder geändert, d.h. man muss auf einen höheren Anteil der Einkünfte Beiträge an die Rentenversicherung und Krankenversicherung abführen.

Beitragsbemessungsgrenzen 2023 und Vorjahre:

JahrRentenvers. alte Länder €Rentenvers. neue Länder €Kranken- u. Pflegevers. €
202387.60085.20059.850
202284.60081.00058.050
202185.20080.40058.050
Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung / Krankenversicherung 2021-2023

Beitragssätze in der Sozialversicherung 2023

  • Krankenversicherung: 14,6% vom Bruttoeinkommen + indiv. Krankenkassenzusatzbeitrag, jeweils hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen
  • Pflegeversicherung: 3,05% (für Kinderlose über 23: 3,4%)
  • Rentenversicherung: 18,6%
  • Arbeitslosenversicherung: 2,6% (2022: 2,4%)

Die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen hat im Wesentlichen Auswirkungen für Besserverdienende, da diese von einem größeren Gehaltsanteil Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen.

Von BSF

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