Kinder-kontaktbeschränkungenKinder-kontaktbeschränkungen

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die sogenannte Düsseldorfer Tabelle neu überarbeitet, an der sich viele Gerichte in Deutschland bei Unterhaltsfragen orientieren. Der Mindestunterhalt bei einem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen bis 1.900 Euro beträgt für bis 5-Jährige dann 396 Euro im Monat und bei 18-Jährigen beispielsweise 569 Euro.

Die Düsseldorfer Tabelle hat zwar keine Gesetzeskraft, dient aber in der Regel bei Gerichtsverfahren um Unterhalt als Richtschnur, an der sich viele Richter bundesweit orientieren. Erarbeitet wurde die neue Tabelle nach Gesprächen von Oberlandesgerichten mit der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V.

Düsseldorfer Tabelle ab 2022

Bei der Anwendung ist eine Vielzahl von Voraussetzungen zu beachten, so z.B.:

  • Berufsbedingte Ausgaben des Unterhaltspflichtigen dürfen vom Einkommen abgezogen werden, was auch pauschaliert werden kann, z.B. mit 5% vom Nettoeinkommen, mindestens 50 Euro.
  • Berücksichtigungsfähige Schulden sind ebenso vom Einkommen abzuziehen
  • Dem Unterhaltspflichtigen muss ein notwendiger Eigenbedarf (Selbstbehalt) verbleiben. Bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen sind dies monatlich z.B. 1160, worin 430 Euro für die Unterkunft enthalten sind. Der notwendige Eigenbedarf kann auch höher festgesetzt werden, wenn z.B. die Unterkunftskosten höher sind und angemessen
  • Studiert ein Kind und wohnt nicht bei den Eltern, geht man von einem angemessenen Gesamtunterhaltsbedarf von monatlich 860 Euro, was 375 Euro für Unterkunft inkl. Nebenkosten und Heizung enthält. Je nach Lebensstellung der Eltern kann hiervon nach oben abgewichen werden
  • Kindergeld und Ausbildungsvergütung (gekürzt um mtl. 100 Euro) können auf den Unterhalt anteilig angerechnet werden

Von BSF

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