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Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) für Baden-Württemberg hat heute einen Beschluss vom 20.August 2020 öffentlich gemacht, in dem in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren Spiele im künftigen SC-Stadion von 20 bis 22 Uhr verboten sind. Ebenso an Sonntagen zwischen 13 Uhr und 15 Uhr, sowie in der Nachtzeit ab 22 Uhr.

Bereits zuvor hatte man mit Beschluss vom 2.10.2019 (3.Senat des VGH) die Nutzung des Stadions zu diesen Zeiten verboten. Es gingen zwar Anhörungsrügen des Landes Baden-Württemberg und der Betreibergesellschaft ein, – dies führte aber nur zu einer Fortsetzung des Verfahrens (Beschluss vom 19.5.2020).

Ein Eilrechtsschutzverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof mit dem Beschluss aus August 2020 nunmehr vorläufig entschieden, dass Bundesligaspiele grundsätzlich zulässig sind, aber nur außerhalb oben genannter Zeiten, die auch in der Sportanlagenlärmschutzverordnung aufgeführt sind:

  • täglich 20:00 – 22:00 Uhr
  • Sonntag 13:00 – 15:00 Uhr

Auch Spiele des DFB-Pokals, der UEFA Europa League und der UEFA Champions League dürfen durchgeführt werden.

Das Bundesliga-Spielverbot ab 20 Uhr dürfte allerdings den Verantwortlichen bei der STadt Freiburg und dem SC Freiburg ein Dorn im Auge sein, weil zu dieser Zeit eine Vermarktung der Bundesliga-Spiele über TV-Rechte am lukrativsten ist.

Ob der Antragsteller und Stadiongegner selbst um 20 Uhr gerne Bundesliga-Spiele im TV schaut, ist nicht bekannt.

Rechte von Anwohnern werden beeinträchtigt

Die Rechte der Anwohner seien durch die Spiele der Bundesliga beeinträchtigt. Eine Einstufung von Bundesligaspielen als „Seltene Ereignisse“ im Sinne der Sportstättenverordnung könne nicht für regelmäßig und häufig stattfindende Bundesligaspiele gelten.

Beschluss unanfechtbar

Der Beschluss (Az 3 S 2948/19) zum Fussball-Stadion in Freiburg ist unanfechtbar.

Von BSF

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