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Die jüngsten Corona-Verordnungen in Baden-Württemberg haben bei vielen Bürgern für Fragen gesorgt, welche Geschäfte denn geöffnet bleiben dürfen und was zumachen muss. Hier eine Auflistung auf Grundlage einer Information des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau in Baden-Württemberg. Sie gilt aktuell (22.3.2020) in ganz Baden-Württemberg, – sofern einzelne Gemeinden nicht noch weitergehende Verbote erlassen haben:

Geöffnet bleiben darf in Baden-Württemberg:

  • Abhol- und Lieferdienste incl. solche des Onlinehandels
  • Apotheken
  • Augenoptiker
  • Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten
  • Autovermietung/Carsharing
  • Bäckereien
  • Banken und Sparkassen/Kreditinstitute
  • Baumärkte
  • Baustoffstandorte
  • Beherbungsbetriebe, Ferienwohnungen, Campingplätze, Wohnmobilabstellplätze: ABER NUR ZU GESCHÄFTLICHEN ZWECKEN, nicht zu privaten oder touristischen Zwecken (außer Härtefälle)
  • Bestatter
  • Brennstoffhandel
  • Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger
  • Drogerien
  • Ersatzteilverkauf in Werkstätten, Teile- und Zubehörverkauf
  • Fahrradwerkstätten (nicht: Fahrradhandel)
  • Fahrschulen für LKW (nicht: Pkw)
  • Freie Berufe (wie z.B. Steuerberater, Rechtsanwälte)
  • Medizinische Fußpflege (sowohl stationär wie auch mobil)
  • Gärtnereien
  • Gartenbaubedarf
  • Getränkemärkte
  • Großhandel
  • Hofläden
  • Hörgeräteakustiker
  • Jägereibedarf-Verkauf
  • Kaminkehrer
  • Kfz-Werkstätten (nicht: Kfz-Handel)
  • Kioske
  • Landhandel mit Dünger, Saatgut, Ersatzteilen, Pflanzenschutz, landwirtschaftlichen Maschinen
  • Landmaschinenreparatur
  • Metzgereien
  • Mischbetriebe des Handwerks, die daneben auch verkaufen
  • Personal Trainer, Ernährungsberater u. ähnliche Dienstleister, aber nur jeweils in EINZEL-Beratung
  • Poststellen, Postagentur, Paketstationen
  • Raiffeisenmärkte
  • Reisebüros
  • Sanitätshäuser
  • Schuh- und Schlüsselreparatur
  • Servicestellen von Telekommunikationsunternehmen
  • Spezialisierte Baustoffhändler für Farben, Bodenflächen etc.
  • Stördienste aller Art, wie z.B. Schlüsseldienste
  • Tankstellen
  • Textilreinigung
  • Tierbedarf
  • Verkehrsdienstleistungen aller Art incl. Taxi
  • Warenlieferung und -montage
  • Waschsalons
  • Wochenmärkte
  • Zeitungen u. Zeitschriften

Wie ist das bei gemischten Betrieben?

Das ist ein wesentlicher Punkt, der bei Kontrollen auch schon negativ aufgefallen ist: Wer einen Einzelhandelsladen hat, der eigentlich geschlossen haben müsste, aber in diesen z.B. eine DHL-Paketannahme oder Reinigungsannahme integriert hat, darf nur den genehmigten Bereich (z.B. Postannahme oder Reinigungsannahme) betreiben und nicht den gesamten Laden. Und das auch nur, wenn der Bereich räumlich abgetrennt werden kann und die Hygiene- und Gesundheitsauflagen eingehalten werden. Ist das nicht möglich, sind alle Betriebsteile zu schließen.

Was muss geschlossen bleiben?

Geschlossen bleiben müssen Geschäfte der folgenden Art:

  • Beherbergungsbetriebe, Ferienwohnungen, Campingplätze, Wohnmobilabstellplätze zu privaten und/oder touristischen Zwecken (Ausnahme für Härtefälle möglich)
  • Blumenläden
  • Buchhandel
  • Copyshops
  • Fahrradläden (Reparatur erlaubt, Verkauf von Fahrrädern verboten)
  • Fahrschulen (mit Ausnahme Lkw-Fahrschule)
  • Fotostudios
  • Frisöre
  • Gaststätten, Cafés, auch Cafés in Bäckereien, Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen etc (Erlaubt ist nur der Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten)
  • Kfz-Handel
  • Kosmetikstudios
  • Massagestudios
  • Nagelstudios
  • Outlet-Center
  • Piercingstudios
  • Schreibwarenhandel
  • Sonnenstudios
  • Spielwarenhandel
  • Studios für kosmetische Fußpflege
  • Tattoostudios
  • Tourismushotels
  • Vergnügungsstätten, z.B. Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen
  • Wein- und Spirituosenhandlungen

Von BSF

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