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Steuerhinterziehung kann hart bestraft werden, wenn sie denn entdeckt wird. Allerdings haben sich in der Vergangenheit Gerichte häufig auf die Einschätzungen des Finanzamts oder der Steuerfahnder verlassen. Das ist unzulässig, sagt der BGH. Vielmehr darf sich das Gericht nicht einfach auf die Berichte z.B. einer Betriebsprüfung oder Ermittlungen der Steuerfahnder verlassen, sondern muss eigene Ermittlungen anstellen.

Wegweisender BGH-Beschluss

Mit Beschluss BGH 1 StR 176/17 hat der Bundesgerichtshof angesichts einer am Landgericht Bochum anhängigen Klage festgestellt, dass es dem Tatrichter am Gericht obliegt, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln und darzulegen. Durch die Berechnung der verkürzten Steuern, die den Schuldumfang der Straftat bestimmen wird dem Richter die Rechtsanwendung auferlegt. Eine bloße Verweisung auf Betriebsprüferberichte oder Ermittlungen der Steuerfahnder wurde vom BGH explizit als unzureichend angesehen. Ebenso wie die bloße Wiedergabe von Finanzbeamten-Aussagen.

Weiterführende Links:

BGH 1 StR 176/17

 

Von BSF

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