Knast als Strafe oder Sicherung zur Besserung?
Wenn jemand in Deutschland eine schwere Straftat begeht, landet er nicht zwangsläufig im Gefängnis. Für psychisch kranke oder suchtkranke Täter gibt es eine grundlegend andere Form des Freiheitsentzugs: den Maßregelvollzug. Was sich dahinter verbirgt, wer dort landet, wie lange Menschen drinbleiben – und was die Statistik über Rückfälle und Entweichungen sagt – das erklärt dieser Artikel faktenbasiert und ohne Beschönigung.
Zwei verschiedene Systeme: Strafe vs. Sicherung und Besserung
Das deutsche Strafrecht kennt zwei grundverschiedene Formen des Freiheitsentzugs: den klassischen Strafvollzug – also das Gefängnis – und den Maßregelvollzug in psychiatrischen Fachkliniken. Beide entziehen dem Betroffenen die Freiheit, aber aus völlig unterschiedlichen Gründen und mit völlig unterschiedlichen Zielen.
Das Gefängnis ist eine Strafe. Es reagiert auf Schuld: Du hast eine Tat begangen, für die du voll verantwortlich gemacht werden kannst, und musst dafür eine festgelegte Zeitspanne verbüßen. Das Strafmaß ist durch das Urteil klar definiert.
Der Maßregelvollzug hingegen ist keine Strafe, sondern eine Maßregel der Besserung und Sicherung. Er richtet sich an Menschen, die zwar eine Straftat begangen haben, aber entweder gar nicht oder nur eingeschränkt schuldfähig waren – weil eine psychische Erkrankung oder eine Sucht ihr Handeln so bestimmte, dass ihnen das Gericht die volle strafrechtliche Verantwortung nicht zurechnen kann. Statt „bestraft“ zu werden, sollen sie behandelt und – das ist das zweite, ebenso gewichtige Ziel – die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten geschützt werden.
Geregelt ist das im Strafgesetzbuch durch zwei Paragraphen:
§ 63 StGB betrifft psychisch kranke Straftäter, die wegen Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) untergebracht werden. Diese Maßregel ist zeitlich unbegrenzt.
§ 64 StGB betrifft suchtkranke Straftäter, die ihre Tat im Rausch oder infolge ihrer Abhängigkeit begangen haben. Hier ist die Unterbringung nach einer Reform im Oktober 2023 auf maximal zwei Jahre begrenzt, wobei ein strikter therapeutischer Rahmen vorausgesetzt wird.
Wer kommt in den Maßregelvollzug – und wer nicht?
Ein Richter ordnet den Maßregelvollzug nur an, wenn mehrere Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind. Bei § 63 StGB müssen das Gericht und ein psychiatrisches Sachverständigengutachten feststellen:
erstens, dass der Täter zum Zeitpunkt der Tat schuldunfähig oder erheblich vermindert schuldfähig war, zweitens, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der psychischen Erkrankung und der Tat besteht, und drittens, dass ohne Unterbringung mit weiteren erheblichen Straftaten zu rechnen ist.
Allein eine Diagnose reicht also nicht. Wer trotz einer psychiatrischen Erkrankung voll schuldfähig handelt, landet regulär im Gefängnis. Umgekehrt werden auch nicht alle suchtkranken Täter nach § 64 StGB untergebracht – nur wenn eine hinreichende Aussicht auf Therapieerfolg besteht.
Weil die Betroffenen eben nicht schuldhaft handeln können, werden sie weder bestraft noch in einer Justizvollzugsanstalt untergebracht. Für diese vermindert schuldfähigen und schuldunfähigen Straftäter wurde der Maßregelvollzug als besondere Form der Unterbringung geschaffen – nicht, um sie zu bestrafen, sondern um die Gesellschaft vor weiteren schweren Straftaten zu schützen und um sie in den forensischen Kliniken zu behandeln und zu therapieren.
In der Praxis sind es vor allem Täter mit schweren Gewaltdelikten, die in den psychiatrischen Maßregelvollzug kommen. Mehr als die Hälfte der psychisch kranken Patienten wurde wegen Körperverletzung, Tötungen oder versuchten Tötungen eingewiesen. Der überwiegende Teil ist an einer Psychose erkrankt. Bei den suchtkranken Straftätern überwiegen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz, Raub- und Eigentumsdelikte sowie Körperverletzung – die meisten Taten im Zusammenhang mit Beschaffungskriminalität.
Wie viele Menschen sitzen im Maßregelvollzug?
Die Zahlen sind aufschlussreich. Am 31. März 2024 befanden sich in den Justizvollzugsanstalten in Deutschland rund 43.700 Strafgefangene.
Der Maßregelvollzug ist deutlich kleiner, aber wächst seit Jahrzehnten. Laut DGPPN sind in Deutschland rund 10.000 psychisch oder suchtkranke Straftäter im Maßregelvollzug untergebracht – verteilt auf 78 Einrichtungen. Diese Einrichtungen sind psychiatrisch-forensische Fachkrankenhäuser oder Abteilungen an psychiatrischen Kliniken.
Der Anstieg ist dramatisch: Am 1. Januar 1987 waren aufgrund strafrichterlicher Anordnung in psychiatrischen Krankenhäusern und Entziehungsanstalten 3.746 Personen untergebracht. Am 31. März 2013 waren es bereits 10.471 Personen – fast eine Verdreifachung in weniger als dreißig Jahren.
Wann kommt man raus? Die Frage, die viele umtreibt
Hier liegt ein wesentlicher Unterschied zum normalen Strafvollzug: Im Gefängnis weiß man, wie lange man sitzt. Im Maßregelvollzug nach § 63 StGB gibt es keine Höchstfrist. Wer als dauerhaft gefährlich gilt, bleibt.
Die Dauer der Unterbringung ist bei erheblichen Straftaten nicht begrenzt. Menschen im Maßregelvollzug haben eine schwere psychische Störung. Sie müssen so lange in der Klinik bleiben, bis sie keine Gefahr mehr für die Öffentlichkeit darstellen. Mehr als jeder Vierte verbringt mehr als zehn Jahre im Maßregelvollzug.
Die durchschnittliche Verweildauer variiert stark nach Bundesland. Die Daten aller Bundesländer des Jahres 2023 zeigen deutliche Unterschiede: In Hessen war die Verweildauer mit 6,03 Jahren am kürzesten, gefolgt von Bremen mit 6,29 Jahren und Baden-Württemberg mit 6,38 Jahren. Mecklenburg-Vorpommern verzeichnete 9,81 Jahre, Brandenburg 9,82 Jahre und Schleswig-Holstein 10,35 Jahre.
Die Entlassung zur Bewährung ist nur möglich, wenn forensische Sachverständige eine günstige Prognose stellen. Das Gericht – konkret die Strafvollstreckungskammer – überprüft mindestens einmal jährlich, ob die Unterbringung noch verhältnismäßig ist. Idealerweise endet die Unterbringung damit, dass die Maßregel nach erfolgreicher Behandlung gemäß § 67d Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt wird, weil zu erwarten ist, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird.
Nach zehn Jahren gelten noch strengere Maßstäbe: Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.
Es gibt auch Fälle, in denen Menschen faktisch nicht entlassen werden können – weil eine Behandlung nicht anschlägt, weil sie keine Therapie annehmen oder weil die Prognose dauerhaft ungünstig bleibt. „Trotz intensiver therapeutischer Angebote gelingt es nicht immer, die Rückfallgefahr auf ein hinnehmbares Maß zu reduzieren. Daher ist ein längerer Verbleib in einer Maßregelvollzugseinrichtung zum Schutz der Allgemeinheit nicht auszuschließen“, erklärte das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung in Sachsen-Anhalt. Es gibt im Maßregelvollzug viele Patienten, die lieber in Haft sitzen würden – weil sie dann wüssten, wie lange sie hinter Gittern sind.
Rückfallquoten nach dem Gefängnis: Die ernüchternden Zahlen
Wie viele Menschen werden nach der Haftentlassung wieder straffällig? Das Bundesjustizministerium hat über mehrere Jahrzehnte eine der umfangreichsten Rückfallstudien Deutschlands finanziert: die „Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen“ der Universität Göttingen, zuletzt 2024 in aktualisierter Fassung erschienen.
Nur 34 Prozent – also etwa jeder dritte Straftäter – wird innerhalb von drei Jahren nach Verurteilung oder Entlassung aus der Haft erneut straffällig. Innerhalb von sechs Jahren sind es 44 Prozent. Mehr als die Hälfte aller Straffälligen begeht jedoch keine neue Straftat.
Diese Gesamtzahl klingt zunächst nicht alarmierend – aber sie ist ein Durchschnitt über alle Sanktionsformen hinweg, also auch Geldstrafen und Bewährungsurteile. Bei tatsächlich vollstreckten Freiheitsstrafen sieht die Lage deutlich düsterer aus. Die Gruppe mit der höchsten Rückfallquote in den ersten drei Jahren sind Personen, die eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren vollständig verbüßen müssen.
Die aus der Haft Entlassenen wiesen ein signifikant höheres Rückfallrisiko auf als diejenigen mit milderen Sanktionen wie Geldstrafe oder jugendrichterlichen Maßnahmen. Dies zeigt, dass die Straftäter in Justizvollzugsanstalten nicht nachhaltig genug auf das Leben in Freiheit vorbereitet werden – auf die Suche nach einer Wohnung, einer Arbeitsstelle und einem neuen sozialen Umfeld.
Konkretere Zahlen liefern Länderdaten: Für Niedersachsen war für alle im Jahr 2004 aus einer Freiheitsstrafe entlassenen Personen drei Jahre nach der Entlassung eine Rückfallrate von 56,8 Prozent festzustellen.
Rückfallquoten nach dem Maßregelvollzug: Ein überraschend anderes Bild
Wer erwartet, dass aus psychiatrischen Kliniken entlassene Straftäter besonders häufig wieder rückfällig werden, liegt statistisch falsch. Die Zahlen sind deutlich besser als beim regulären Strafvollzug – wenn die Behandlung erfolgreich war.
Die bundesweite Rückfallstudie des Bundesjustizministeriums liefert dazu bemerkenswerte Daten: Von insgesamt 354 im Jahre 2004 aus der isolierten Unterbringung nach § 63 StGB entlassenen und unter Führungsaufsicht gestellten Patienten wurden in einem insgesamt 12-jährigen Beobachtungszeitraum bis 2016 nur 64 – entsprechend 18 Prozent – rückfällig.
Das ist bemerkenswert: Während bei regulären Strafgefangenen nach drei Jahren rund ein Drittel bis über die Hälfte wieder straffällig werden, liegt die einschlägige Rückfallquote bei nach § 63 StGB Entlassenen über zwölf Jahre bei nur 18 Prozent.
Für den § 64-Bereich – also suchtkranke Täter in Entziehungsanstalten – sieht es ebenfalls positiv aus, wenn die Therapie vollständig abgeschlossen wurde: Nach einer landesweiten Untersuchung in Bayern waren nach vollendeter Therapie entlassene Personen zu 81 beziehungsweise 84 Prozent innerhalb eines Jahres nicht wieder straffällig geworden. Der Therapieabschluss ist dabei entscheidend – wer die Therapie abbricht, zeigt deutlich höhere Rückfallraten.
Auch die von Dieter Seifert berichteten Daten über die Effizienz der Maßregelbehandlung sprechen dafür, dass der Maßregelvollzug bei schizophren erkrankten Patienten durch die Behandlung der Erkrankung zugleich auch die kriminelle Rückfallgefahr deutlich senkt, wogegen die Therapieeffekte bei persönlichkeitsgestörten Untergebrachten deutlich geringer waren. Über alle Diagnosegruppen hinweg erwies sich die Rückfallquote aber auch in dieser prospektiven Langzeitstudie als deutlich geringer im Vergleich zu Straftätern nach Entlassung aus dem Strafvollzug.
Entweichungen aus dem Maßregelvollzug: Wie oft passiert das, und was folgt?
Ein wiederkehrendes Thema in der öffentlichen Debatte ist die Frage, wie oft Patienten aus forensischen Kliniken entkommen – und ob dabei Straftaten begangen werden. Die gute Nachricht: Entweichungen führen in der überwältigenden Mehrheit der Fälle nicht zu neuen Straftaten.
Ein konkretes, gut dokumentiertes Beispiel liefern die hessischen Vitos-Kliniken für forensische Psychiatrie. Im Jahr 2021 waren dort durchschnittlich 853 Patienten untergebracht. Von diesen entwichen 14 aus Dauerbelastungserprobungen zur Vorbereitung auf die Entlassung, neun während eines unbegleiteten und vier während eines begleiteten Ausgangs. Sechs Personen haben bauliche, technische oder personelle Hindernisse überwunden, um aus dem Maßregelvollzug zu entkommen.
Von den 33 Vorfällen insgesamt wurden die meisten Patienten innerhalb von Tagen zurückgebracht – entweder durch die Polizei oder freiwillig. Zwei Patienten entwendeten Autos für ihre Flucht. Weitere Straftaten während der Abwesenheiten sind der Klinik nicht bekannt.
Wichtig ist dabei die Unterscheidung: Die meisten sogenannten „Entweichungen“ passieren nicht durch Ausbruch aus einer gesicherten Einrichtung, sondern in Phasen gelockerter Unterbringung – also beim Ausgang oder bei der sogenannten Dauerbelastungserprobung, bei der Patienten auf die Entlassung vorbereitet werden. Das ist Teil des Behandlungskonzepts.
Überbelegung: Ein wachsendes Systemproblem
Der Maßregelvollzug steht strukturell unter erheblichem Druck. 2023 wurden 400 Patienten mehr zugewiesen als 2017 – auch für diese Patienten müssen dann für durchschnittlich acht Jahre Plätze im Maßregelvollzug bereitgestellt und Behandlungsangebote gemacht werden.
Eine DGPPN-Umfrage unter Maßregelvollzugseinrichtungen zeigte einen erheblichen Überbelegungsdruck mit der Not zur Unterbringung in Mehrbettzimmern oder gar in ehemaligen Therapie- oder Gemeinschaftsräumen. Die Überbelegung führte zu verbalen und körperlichen Übergriffen zum Nachteil von Mitpatienten und Behandelnden. Notwendige Therapien konnten häufig nicht stattfinden.
Der Anstieg der Patientenzahlen geht direkt auf längere Verweildauern zurück: Die durchschnittliche Verweildauer im Maßregelvollzug stieg von 5,9 Jahren im Jahr 2003 auf 8 Jahre im Jahr 2012 an. Ein Gesetz von 2016 sollte dem entgegenwirken und hat laut Evaluierungsbericht den weiteren Anstieg zumindest abgebremst. 2023 war die durchschnittliche Unterbringungsdauer wieder auf 2.898 Tage (bundesweit ohne Baden-Württemberg) – entsprechend 7,94 Jahren – gesunken.
Nachsorge: Der entscheidende Faktor nach der Entlassung
Sowohl für reguläre Strafgefangene als auch für Maßregelvollzugspatienten gilt: Die Zeit unmittelbar nach der Entlassung ist die gefährlichste. Die Studie belegt, dass direkt nach der Haftentlassung die Rückfallgefahr am höchsten ist. Ein strukturiertes Übergangsmanagement und eine damit verbundene Nachsorge müssen bundesweit ausgebaut werden.
Mehrere Bundesländer haben forensische Institutsambulanzen eingerichtet. So sollen Entlassungen beschleunigt werden, ohne das Risiko für die Bevölkerung zu erhöhen. Modellprojekte in Hessen, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen haben belegt, dass die Zahl einschlägiger Rückfälle durch eine konsequente Nachbehandlung deutlich gesenkt wird.
Fazit: Maßregelvollzug ist kein Freifahrtschein
Der Maßregelvollzug ist kein „milderes“ Pendant zur Haft – er ist ein grundlegend anderes System mit anderen Zielen. Wer dorthin kommt, bleibt im Schnitt länger als mancher Strafgefangene. Und er kommt nur heraus, wenn er als ungefährlich gilt – nicht, wenn eine Frist abgelaufen ist.
Die Statistik zeigt ein klares Bild: Der Maßregelvollzug ist beim Ziel der Rückfallprävention deutlich erfolgreicher als der reguläre Strafvollzug. Eine Rückfallquote von 18 Prozent über zwölf Jahre bei §-63-Entlassenen steht einer Quote von über 50 Prozent nach regulärer Freiheitsstrafe gegenüber. Das spricht für die therapeutische Wirksamkeit – sofern die Ressourcen vorhanden sind, um sie zu entfalten.
Die größte Herausforderung für das System ist nicht die öffentliche Sicherheit, sondern der strukturelle Engpass: Zu wenige Plätze, zu lange Verweildauern, zu wenig Personal, und eine Zunahme an Zuweisungen, die das System an seine Grenzen treibt. Hier liegt der echte Reformbedarf.
Quellen: Bundesministerium der Justiz (Legalbewährungsstudie, 2024); DGPPN-Umfrage 2021/2024; Springer/Nervenarzt 2025; Statistisches Bundesamt; Weisser Ring Magazin (Länderdaten 2023); Vitos Kliniken Hessen; Wikipedia Maßregelvollzug; Bundestag-Drucksache 19/25692
