Der Rundfunkbeitrag (früher GEZ-Gebühr) ist für die meisten Haushalte in Deutschland ein fester monatlicher Posten – aktuell 18,36 Euro. Viele Rentnerinnen und Rentner gehen davon aus, dass sie diesen Betrag in jedem Fall zahlen müssen. Tatsächlich gibt es aber Konstellationen, in denen eine Befreiung oder zumindest eine Ermäßigung möglich ist. Wer die Voraussetzungen kennt, kann bares Geld sparen.
Die Altersrente allein reicht nicht aus
Eine eigene Befreiungsregel „für Rentner“ gibt es nicht. Der Bezug einer gesetzlichen Altersrente – egal wie niedrig sie ausfällt – begründet für sich genommen keinen Anspruch auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Entscheidend ist stattdessen, ob zusätzlich zur Rente eine anerkannte existenzsichernde Sozialleistung bezogen wird.
Anspruch auf vollständige Befreiung haben insbesondere Personen, die:
- Grundsicherung im Alter nach § 41 SGB XII beziehen,
- Hilfe zum Lebensunterhalt oder Sozialhilfe erhalten,
- dauerhaft in einer stationären Pflegeeinrichtung leben.
Wer wegen einer geringen Rente zusätzlich Grundsicherung im Alter bekommt, kann sich also befreien lassen – die Rente selbst genügt dafür nicht.
Die Härtefallregelung: Befreiung auch knapp über der Grenze
Nicht jeder, der Anspruch auf Grundsicherung hätte, beantragt diese auch tatsächlich – manche liegen mit ihrem Einkommen nur knapp darüber. Für diese Fälle gibt es die sogenannte Härtefallregelung. Übersteigt das Einkommen die maßgebliche Bedarfsgrenze um weniger als den monatlichen Rundfunkbeitrag (also weniger als 18,36 Euro), kann trotzdem eine Befreiung möglich sein.
Als Nachweis dient in diesem Fall nicht der Bewilligungsbescheid, sondern der Ablehnungsbescheid des Sozialamts, aus dem hervorgeht, dass das Einkommen nur geringfügig über der Grenze liegt.
Ermäßigung bei Schwerbehinderung: Merkzeichen RF
Wer keinen Anspruch auf vollständige Befreiung hat, kann unter Umständen zumindest eine Ermäßigung erhalten. Voraussetzung ist das Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis. Ein Grad der Behinderung von 50 oder mehr allein reicht dafür nicht aus – ausschlaggebend ist ausdrücklich das Merkzeichen RF. Liegt es vor, reduziert sich der Rundfunkbeitrag auf ein Drittel, also derzeit 6,12 Euro monatlich.
So läuft der Antrag ab
Eine Befreiung erfolgt in keinem Fall automatisch – auch nicht bei laufendem Bezug von Grundsicherung. Der Antrag muss aktiv beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio gestellt werden:
- Antrag online über das Portal des Beitragsservice oder per Post stellen (Beitragsnummer angeben).
- Als Nachweis eine gut lesbare Kopie des aktuellen Bewilligungsbescheids beifügen, aus dem Art und Zeitraum der Leistung hervorgehen.
- Der Beitragsservice bestätigt die Befreiung für den Zeitraum, für den der Sozialleistungsbescheid gilt.
- Läuft der Bescheid aus, muss ein neuer Antrag gestellt werden – die Befreiung verlängert sich nicht automatisch.
Wichtig für alle, die den Antrag zeitnah stellen: Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine rückwirkende Befreiung von bis zu drei Jahren möglich, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Leistungsbezugs gestellt wird.
Ehepaare und gemeinsame Haushalte
Der Rundfunkbeitrag wird pro Wohnung beziehungsweise Haushalt erhoben, nicht pro Person. Das bedeutet: Ist eine Person im gemeinsamen Haushalt befreit, wirkt sich das auf den ganzen Haushalt aus, sodass in der Regel kein Beitrag für die Wohnung anfällt. In einer Wohngemeinschaft mit mehreren volljährigen, nicht miteinander verheirateten oder verpartnerten Bewohnern gilt das allerdings nicht automatisch: Solange mindestens eine nicht befreite Person dort wohnt, kann für die Wohnung weiterhin der volle Beitrag fällig werden.
Änderung seit Juli 2026: Neue Grundsicherung statt Bürgergeld
Zum 1. Juli 2026 wurde das bisherige Bürgergeld für erwerbsfähige Personen durch die neue Grundsicherung ersetzt. Für die Befreiung vom Rundfunkbeitrag ändert sich dadurch inhaltlich wenig: Rechtsgrundlage bleibt § 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, der Beziehern bestimmter existenzsichernder Leistungen einen Befreiungsanspruch einräumt. Wer künftig die neue Grundsicherung erhält, muss wie bisher einen eigenen Antrag beim Beitragsservice stellen und den aktuellen Bewilligungsbescheid vorlegen.
Fazit
Wer als Rentner ausschließlich von der gesetzlichen Rente lebt, ist damit noch nicht automatisch von der Rundfunkbeitragspflicht befreit. Erst der zusätzliche Bezug von Grundsicherung im Alter, Sozialhilfe, ein Leben in einer Pflegeeinrichtung, eine Härtefallkonstellation knapp über der Bedarfsgrenze oder das Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis eröffnen einen Anspruch auf Befreiung oder Ermäßigung. Der Antrag muss in jedem Fall selbst gestellt werden – wer die Fristen und Nachweise im Blick behält, kann dauerhaft mehrere Hundert Euro im Jahr sparen.
Quellen: ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice; Rundfunkbeitragsstaatsvertrag § 4; SGB XII § 41.
Symbolbild: KI

