Schuldnern bleibt bei Pfändung mehr zum Leben
Jedes Jahr zum 1. Juli werden die Pfändungsfreigrenzen in Deutschland an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst. Auch 2026 ist es wieder so weit: Zum 1. Juli treten neue, höhere Freibeträge in Kraft, die bis zum 30. Juni 2027 gelten. Wer verschuldet ist, eine Lohn- oder Kontopfändung fürchtet oder beruflich mit Lohnabrechnungen zu tun hat, sollte die neuen Zahlen kennen.
Warum gibt es überhaupt Pfändungsfreigrenzen?
Pfändungsfreigrenzen sollen verhindern, dass Schuldnerinnen und Schuldner durch eine Lohn- oder Kontopfändung in die Sozialhilfebedürftigkeit rutschen. Der Gesetzgeber will damit ein Existenzminimum sichern und gleichzeitig den Anreiz erhalten, weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachzugehen – wer mehr verdient, soll am Ende auch mehr Geld zur Verfügung haben als jemand, der gar nicht arbeitet. Geregelt ist das in § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO).
Die wichtigsten neuen Werte ab 1.7.2026
Grundlage ist die Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2026 nach § 850c ZPO, die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 26. März 2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 80) veröffentlicht hat. Im Vergleich zur Vorjahrestabelle steigen die Beträge moderat um rund 2,1 Prozent.
Die zentralen Eckwerte ab dem 1. Juli 2026:
- Der unpfändbare Grundbetrag nach § 850c I 1 ZPO liegt bei 1.587,40 Euro monatlich (bisher 1.555,00 Euro).
- Der Erhöhungsbetrag für die erste unterhaltsberechtigte Person nach § 850c II 1 ZPO beträgt 597,42 Euro (bisher 585,23 Euro).
- Für jede weitere unterhaltsberechtigte Person (zweite bis fünfte) erhöht sich der Freibetrag nach § 850c II 2 ZPO um 332,83 Euro (bisher 326,04 Euro).
- Die Obergrenze, ab der das Einkommen vollständig gepfändet werden darf (§ 850c III 3 ZPO), steigt auf 4.866,30 Euro (bisher 4.766,99 Euro).
Etwas griffiger formuliert: Arbeitseinkommen einer Person ohne Unterhaltspflichten ist ab dem 1.7.2026 bis 1.587,40 Euro monatlich komplett unpfändbar. In der amtlichen Tabelle wird dieser Wert auf volle 10 Euro aufgerundet, sodass die erste pfändbare Stufe formal bei 1.590,00 Euro beginnt. Erst der Betrag, der darüber liegt, wird – gestaffelt – teilweise pfändbar.
Eine kleine, aber wichtige Randnotiz für P-Konto-Inhaber: Die für Kontopfändungen maßgeblichen, leicht aufgerundeten Werte liegen geringfügig höher. So liegt der Grundfreibetrag auf dem P-Konto bei rund 1.589,99 Euro statt bei 1.587,40 Euro.
Wie wird der pfändbare Betrag berechnet?
Die amtliche Pfändungstabelle folgt einem festen mathematischen Schema: Ab der jeweiligen Pfändungsfreigrenze wird in 10-Euro-Einkommensschritten ein fester Cent-Betrag zusätzlich pfändbar. Konkret gilt für die Tabelle 2026/2027:
- 0 Unterhaltspflichten: Ab 1.590,00 Euro werden 1,82 Euro gepfändet, danach 7,00 Euro je weiterer 10-Euro-Stufe.
- 1 Unterhaltspflicht: Ab 2.190,00 Euro werden 2,59 Euro gepfändet, danach 5,00 Euro je weiterer 10-Euro-Stufe.
- 2 Unterhaltspflichten: Ab 2.520,00 Euro werden 0,94 Euro gepfändet, danach 4,00 Euro je weiterer 10-Euro-Stufe.
- 3 Unterhaltspflichten: Ab 2.860,00 Euro werden 2,86 Euro gepfändet, danach 3,00 Euro je weiterer 10-Euro-Stufe.
- 4 Unterhaltspflichten: Ab 3.190,00 Euro werden 1,34 Euro gepfändet, danach 2,00 Euro je weiterer 10-Euro-Stufe.
- 5 und mehr Unterhaltspflichten: Ab 3.520,00 Euro werden 0,39 Euro gepfändet, danach 1,00 Euro je weiterer 10-Euro-Stufe.
Diese Berechnungslogik gilt strukturell für jede Spalte der Tabelle – nur die konkreten Eckbeträge ändern sich jährlich mit der Anpassung zum 1. Juli. Oberhalb von 4.866,30 Euro ist der gesamte übersteigende Betrag vollständig pfändbar, unabhängig von der Anzahl der Unterhaltspflichten.
Die amtliche Pfändungstabelle 2026/2027 (Auszug)
Die folgende Tabelle ist ein Auszug aus der amtlichen Pfändungstabelle des Bundesgesetzblatts (BGBl. 2026 I Nr. 80, monatliche Auszahlung) und zeigt den pfändbaren Betrag in Euro nach Nettoeinkommen und Anzahl der Unterhaltspflichten:
| Nettolohn monatlich | 0 Pers. | 1 Pers. | 2 Pers. | 3 Pers. | 4 Pers. | 5 u. mehr |
|---|---|---|---|---|---|---|
| bis 1.589,99 € | – | – | – | – | – | – |
| 1.590,00–1.599,99 € | 1,82 € | – | – | – | – | – |
| 1.720,00–1.729,99 € | 92,82 € | – | – | – | – | – |
| 1.800,00–1.809,99 € | 148,82 € | – | – | – | – | – |
| 2.000,00–2.009,99 € | 288,82 € | – | – | – | – | – |
| 2.180,00–2.189,99 € | 414,82 € | – | – | – | – | – |
| 2.190,00–2.199,99 € | 421,82 € | 2,59 € | – | – | – | – |
| 2.500,00–2.509,99 € | 638,82 € | 157,59 € | – | – | – | – |
| 2.510,00–2.519,99 € | 645,82 € | 162,59 € | – | – | – | – |
| 2.520,00–2.529,99 € | 652,82 € | 167,59 € | 0,94 € | – | – | – |
| 2.860,00–2.869,99 € | 890,82 € | 337,59 € | 136,94 € | 2,86 € | – | – |
| 3.000,00–3.009,99 € | 988,82 € | 407,59 € | 192,94 € | 44,86 € | – | – |
| 3.190,00–3.199,99 € | 1.121,82 € | 502,59 € | 268,94 € | 101,86 € | 1,34 € | – |
| 3.300,00–3.309,99 € | 1.198,82 € | 557,59 € | 312,94 € | 134,86 € | 23,34 € | – |
| 3.500,00–3.509,99 € | 1.338,82 € | 657,59 € | 392,94 € | 194,86 € | 63,34 € | – |
| 3.520,00–3.529,99 € | 1.352,82 € | 667,59 € | 400,94 € | 200,86 € | 67,34 € | 0,39 € |
| 3.870,00–3.879,99 € | 1.597,82 € | 842,59 € | 540,94 € | 305,86 € | 137,34 € | 35,39 € |
| 4.000,00–4.009,99 € | 1.688,82 € | 907,59 € | 592,94 € | 344,86 € | 163,34 € | 48,39 € |
| 4.500,00–4.509,99 € | 2.038,82 € | 1.157,59 € | 792,94 € | 494,86 € | 263,34 € | 98,39 € |
| 4.700,00–4.709,99 € | 2.178,82 € | 1.257,59 € | 872,94 € | 554,86 € | 303,34 € | 118,39 € |
| 4.860,00 bis 4.866,30 € | 2.290,82 € | 1.337,59 € | 936,94 € | 602,86 € | – | – |
| ab 4.866,31 € | voll pfändbar | voll pfändbar | voll pfändbar | voll pfändbar | voll pfändbar | voll pfändbar |
Quelle: Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2026 nach § 850c ZPO, Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2026 (Tabelle für monatliche Auszahlung, Auszug in 10-Euro-Schritten ausgewählter Bereiche).
Hinweis: Die vollständige amtliche Tabelle enthält jede einzelne 10-Euro-Stufe von 1.590,00 Euro bis 4.866,30 Euro – also weit über 300 Zeilen. Der obige Auszug deckt die wichtigsten Orientierungspunkte ab; für den exakten Centbetrag bei einem ganz bestimmten Einkommen sollte entweder die vollständige Tabelle im Bundesgesetzblatt nachgeschlagen oder die oben beschriebene Stufenformel angewendet werden.
Konkrete Rechenbeispiele
Beispiel 1 – Alleinstehend, keine Unterhaltspflicht: Eine Person verdient 1.723 Euro netto. Bis 1.589,99 Euro bleibt das Einkommen geschützt. Ab 1.590,00 Euro beginnt die Pfändung mit 1,82 Euro, danach kommen 13 volle 10-Euro-Stufen (1.600 bis 1.720 Euro) zu je 7,00 Euro hinzu: 1,82 € + 13 × 7,00 € = 92,82 Euro pfändbar. Es bleiben ihr 1.630,18 Euro.
Beispiel 2 – Zwei Unterhaltspflichten: Eine Person mit zwei unterhaltsberechtigten Personen (z. B. zwei Kindern) verdient 2.869 Euro netto. Laut Tabelle (Stufe 2.860,00–2.869,99 Euro) sind 136,94 Euro pfändbar. Es bleiben 2.732,06 Euro.
Beispiel 3 – Drei Unterhaltspflichten: Bei einem Nettoeinkommen von 3.877 Euro und drei Unterhaltspflichten sind laut Tabelle (Stufe 3.870,00–3.879,99 Euro) 305,86 Euro pfändbar. Es bleiben 3.571,14 Euro.
Beispiel 4 – Null Euro pfändbar trotz hohem Einkommen: Eine Person mit fünf oder mehr Unterhaltspflichten verdient 3.500 Euro netto. Da die Pfändungsfreigrenze für fünf Unterhaltspflichten erst bei 3.519,99 Euro endet, ist das gesamte Einkommen pfändungsfrei (0 Euro).
Was zählt eigentlich als „Unterhaltspflicht“?
Nicht jede finanzielle Unterstützung zählt automatisch als unterhaltsberechtigte Person im Sinne der Pfändungstabelle. Wer unterhaltsberechtigt ist, bestimmt sich nach § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO – grundsätzlich also Ehepartner, frühere Ehepartner, eingetragene Lebenspartner sowie Kinder, denen gegenüber eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht. Wichtig: Diese müssen dem Arbeitgeber beziehungsweise der pfändenden Stelle nachgewiesen werden, sonst wird ohne Unterhaltspflichten gerechnet.
Sonderfall: Pfändung wegen Unterhaltsforderungen
Wer selbst Unterhaltsschulden hat und deswegen gepfändet wird, profitiert nicht von den oben genannten Freigrenzen. Bei der Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen gelten die regulären Pfändungsfreigrenzen nicht – hier bleibt dem Schuldner unter Umständen ein deutlich niedrigerer Betrag, geregelt in § 850d ZPO. Das betrifft etwa Personen, die rückständigen Kindesunterhalt schulden.
Nicht oder nur bedingt pfändbare Einkommensbestandteile
Nicht das gesamte Einkommen fließt überhaupt in die Berechnung ein. Bestimmte Einkommensbestandteile sind nach §§ 850a und 850b ZPO der Pfändung nicht oder nur bedingt unterworfen – dazu zählen unter anderem Aufwandsentschädigungen, Gefahrenzulagen, Erziehungsgelder sowie verschiedene Renten- und Unterstützungsleistungen. Auch Weihnachtsgeld ist bis zu einem bestimmten Betrag unpfändbar, und Überstundenvergütungen sind zur Hälfte geschützt.
P-Konto: Was bedeutet das für Kontopfändungen?
Wer ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) führt, ist automatisch bis zum Grundfreibetrag geschützt – ohne dass dafür ein Gericht eingeschaltet werden muss. Bestehen Unterhaltspflichten, muss dies der Bank über eine P-Konto-Bescheinigung nachgewiesen werden, damit der höhere Freibetrag automatisch berücksichtigt wird. Wer mehrere gleichzeitig laufende Pfändungen hat oder Nachzahlungen erhält, sollte besonders aufmerksam prüfen, ob die Bank den Schutzbetrag korrekt anwendet – Fehler bei der automatischen Berechnung kommen in der Praxis durchaus vor.
Fazit
Die Anhebung der Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli 2026 fällt mit rund 2,1 Prozent moderater aus als in den Vorjahren, in denen teils Steigerungen von über 6 Prozent zu verzeichnen waren. Für Betroffene bedeutet das dennoch: Wer ein Nettoeinkommen unter 1.589,99 Euro hat, bleibt weiterhin komplett pfändungsfrei. Bei höheren Einkommen lohnt sich der Blick in die amtliche Tabelle, um genau zu wissen, wie viel tatsächlich gepfändet werden darf – und wie viel sicher auf dem Konto bleibt.
Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Pfändungsfällen sollte eine Schuldnerberatungsstelle oder ein Fachanwalt für Insolvenzrecht konsultiert werden.
Quelle: Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2026 nach § 850c der Zivilprozessordnung, Bundesgesetzblatt 2026 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2026, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Symbolbild: KI

