Wer in diesen Wochen den Renteneintritt plant oder erst seit kurzem Rentnerin oder Rentner ist, steht vor einer ganzen Reihe neuer Regelungen. Zum Jahreswechsel 2025/2026 hat sich beim Hinzuverdienst, bei der Besteuerung und bei den Abzügen für Kranken- und Pflegeversicherung einiges verändert – und zum 1. Juli 2026 kommt die nächste große Rentenerhöhung hinzu. Wer jetzt genau hinschaut, kann böse Überraschungen beim ersten Rentenbescheid vermeiden und gleichzeitig die neuen Spielräume nutzen, die der Gesetzgeber gerade erst geschaffen hat. Der folgende Überblick fasst zusammen, worauf es 2026 ankommt.
Hinzuverdienst 2026: Wie viel darf ich neben der Rente verdienen?
Die gute Nachricht zuerst: Wer eine reguläre Altersrente bezieht, kann seit dem 1. Januar 2023 unbegrenzt Geld dazuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Das gilt sowohl für Personen, die ihre Regelaltersgrenze bereits erreicht haben, als auch für alle, die ihre Rente vorzeitig in Anspruch nehmen – etwa über die bekannte „Rente ab 63“. Eine Meldepflicht gegenüber dem Rentenversicherungsträger besteht für diesen Verdienst grundsätzlich nicht.
Das eröffnet vielen Menschen kurz vor oder nach dem Renteneintritt interessante Möglichkeiten: Wer mit 63 Jahren vorzeitig in Rente geht, erhält die volle Rente ausgezahlt und kann parallel weiterarbeiten – sei es in einem Minijob, einer Teilzeitstelle oder als Selbstständiger. So lassen sich über die Jahre bis zur Regelaltersgrenze durchaus mehrere Tausend Euro zusätzlich ansparen, etwa für eine größere Reise, den altersgerechten Umbau der Wohnung oder einfach als finanzielles Polster.
Eine wichtige Einschränkung gibt es allerdings: Wer vorzeitig in Rente geht, sollte bedenken, dass ein zusätzliches Einkommen steuerlich relevant werden kann. Da die Rente und der Hinzuverdienst gemeinsam in die Steuererklärung einfließen, kann es schnell zu einer Steuernachzahlung kommen. Wer also neben der Rente arbeitet, sollte vorsichtshalber einen Teil des zusätzlichen Einkommens für das Finanzamt zurücklegen.
Anders sieht es bei Erwerbsminderungsrenten aus: Hier gelten weiterhin feste Hinzuverdienstgrenzen. Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung liegt die jährliche Grenze 2026 bei rund 20.763,75 Euro, bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt sie individuell berechnet mindestens rund 41.527,50 Euro. Wird die jeweilige Grenze überschritten, wird der überschießende Betrag zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Auch bei Hinterbliebenenrenten – etwa der Witwen- oder Witwerrente – gilt ein eigenes Anrechnungsmodell, das sich nach einem Freibetrag richtet, der an den aktuellen Rentenwert gekoppelt ist und aktuell bei rund 1.076,86 Euro liegt.
Neu seit Januar: Die Aktivrente
Eine der größten Neuerungen des Jahres 2026 ist die sogenannte Aktivrente, die am 1. Januar 2026 in Kraft getreten ist. Sie richtet sich an alle, die ihre gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben und freiwillig weiterarbeiten möchten. Wer in dieser Situation einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht, kann künftig bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei hinzuverdienen – unabhängig davon, ob parallel bereits eine Rente bezogen wird.
Hinter der Aktivrente steckt die Idee, den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand flexibler zu gestalten und einen Anreiz zu schaffen, freiwillig länger im Job zu bleiben. Angesichts des Fachkräftemangels und der demografischen Entwicklung soll damit zusätzliches Arbeitskräftepotenzial erschlossen werden. Nach Schätzungen der Bundesregierung könnten theoretisch rund 168.000 Menschen im Rentenalter von der neuen Regelung profitieren – wie viele davon tatsächlich Gebrauch machen, wird sich erst im Laufe des Jahres zeigen.
Wichtig ist die Abgrenzung: Der Steuerfreibetrag der Aktivrente gilt ausschließlich für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben. Wer vorzeitig in Rente gegangen ist und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat, profitiert zwar weiterhin vom Wegfall der allgemeinen Hinzuverdienstgrenze (siehe oben), nicht aber von der neuen Steuerfreiheit der Aktivrente.
Minijob im Ruhestand: Diese Grenzen gelten 2026
Ein Minijob ist für viele Rentnerinnen und Rentner nach wie vor die einfachste Form, sich im Alter noch etwas dazuzuverdienen – sei es aus finanziellen Gründen oder einfach, um weiterhin unter Menschen zu sein und eine feste Aufgabe zu haben. Für Minijobs gelten 2026 dieselben Regeln wie für alle anderen Beschäftigten, allerdings mit einer wichtigen Änderung: Die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs steigt zum 1. Januar 2026 von 556 Euro auf 603 Euro, was einem Jahresbetrag von 7.236 Euro entspricht. Hintergrund ist die Kopplung der Minijob-Grenze an den gesetzlichen Mindestlohn, der 2026 von 12,82 Euro auf 13,90 Euro pro Stunde angehoben wurde.
Wird die Verdienstgrenze überschritten, verliert der Minijob seinen besonderen Status und wird sozialversicherungspflichtig – mit entsprechenden Abzügen. Allerdings gibt es eine Ausnahme: In einem Zeitraum von zwölf Monaten darf die Grenze an bis zu zwei Monaten überschritten werden, sofern dies unvorhersehbar war, etwa wegen einer Krankheitsvertretung. Für 2026 ergibt sich daraus rechnerisch ein Spielraum von bis zu 14 mal 603 Euro, also insgesamt 8.442 Euro im Jahr.
Wer mehrere Minijobs gleichzeitig ausübt, muss beachten, dass der Gesamtverdienst aus allen Minijobs zusammen die 603-Euro-Grenze nicht überschreiten darf. Neben dem klassischen Minijob mit Verdienstgrenze gibt es zudem die kurzfristige Beschäftigung, die zeitlich auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr begrenzt ist – hier spielt die Höhe des Verdienstes dagegen keine Rolle.
Für Rentnerinnen und Rentner, die ihre Regelaltersgrenze bereits erreicht haben, lohnt sich an dieser Stelle ein Blick auf die neue Aktivrente: Wer statt eines Minijobs eine sozialversicherungspflichtige Teilzeitstelle annimmt, kann unter Umständen deutlich mehr als 603 Euro im Monat verdienen – und davon bis zu 2.000 Euro steuerfrei behalten.

Rentenerhöhung zum 1. Juli 2026: 4,24 Prozent mehr
Für alle, die bereits Rente beziehen, steht zum 1. Juli 2026 die jährliche Rentenanpassung an. In diesem Jahr fällt sie mit 4,24 Prozent deutlich höher aus als im Vorjahr, als die Renten um 3,74 Prozent gestiegen waren. Im Herbst 2025 war im Rentenversicherungsbericht zunächst nur ein Anstieg von 3,73 Prozent prognostiziert worden – endgültig festgelegt wird die Rentenanpassung aber erst im Frühjahr, sobald die tatsächlichen Daten zur Lohnentwicklung des Vorjahres vorliegen. Grundlage für die Erhöhung 2026 ist demnach die positive Lohnentwicklung des Jahres 2025.
Konkret bedeutet das: Der sogenannte aktuelle Rentenwert steigt von 40,79 Euro auf 42,52 Euro pro Entgeltpunkt. Da sich die Höhe der Rente aus der Summe der im Erwerbsleben erworbenen Entgeltpunkte multipliziert mit diesem Rentenwert ergibt, wirkt sich die Erhöhung direkt auf die Auszahlung aus. Pro 100 Euro Rente gibt es ab Juli 4,24 Euro brutto mehr. Wer also bis Juni 2026 eine Rente von 1.500 Euro erhalten hat, bekommt ab Juli rund 1.563,60 Euro – ein Plus von gut 63 Euro. Bei einer Rente von 2.000 Euro steigt die Auszahlung um 84,80 Euro.
Auf die sogenannte Standardrente – also die Rente nach 45 Beitragsjahren mit durchschnittlichem Verdienst – wirkt sich die Erhöhung ebenfalls aus: Sie steigt zum 1. Juli 2026 auf 1.913,40 Euro brutto im Monat. Für die durchschnittliche Altersrente bedeutet das im Westen einen Anstieg von rund 1.392 auf etwa 1.451 Euro, im Osten von rund 1.463 auf etwa 1.525 Euro – seit 2024 wird bei der Rentenanpassung nicht mehr zwischen Ost und West unterschieden, sodass die prozentuale Erhöhung bundeseinheitlich ausfällt.
Die Erhöhung erfolgt automatisch und muss nicht beantragt werden; die höhere Rente wird in der Regel Ende Juli erstmals ausgezahlt. Wichtig zu wissen: Die kontinuierlichen Rentenerhöhungen der vergangenen Jahre sind keine Selbstläufer, sondern Ergebnis einer gesetzlich festgelegten „Haltelinie“. Mit dem zum 1. Januar 2026 in Kraft getretenen Rentenpaket 2025 wurde festgeschrieben, dass das sogenannte Rentenniveau bis zur Rentenanpassung 2031 nicht unter 48 Prozent fallen darf. Das Rentenniveau beschreibt das Verhältnis der Rente eines Standardrentners zum aktuellen Durchschnittslohn – sinkt es, werden Rentnerinnen und Rentner im Verhältnis zu den Erwerbstätigen ärmer. Für 2027 wird bereits eine weitere Erhöhung von rund 4,75 Prozent erwartet.
Steuern im Ruhestand: Was Neurentner 2026 beachten müssen
Auch beim Finanzamt hat sich für das Jahr 2026 einiges getan – und zwar tendenziell zugunsten der Steuerpflichtigen, zumindest auf den ersten Blick. Der Grundfreibetrag, bis zu dem überhaupt keine Einkommensteuer anfällt, steigt 2026 für Alleinstehende auf 12.348 Euro und für zusammen veranlagte Ehepaare auf 24.696 Euro. Im Jahr 2025 lagen diese Werte noch bei 12.096 Euro beziehungsweise 24.192 Euro – ein Plus von 252 Euro für Singles und 504 Euro für Paare.
Gleichzeitig steigt aber auch der sogenannte Besteuerungsanteil für neue Rentnerjahrgänge weiter an. Wer 2026 erstmals eine gesetzliche Altersrente bezieht, muss 84 Prozent dieser Rente versteuern; die übrigen 16 Prozent bleiben als individueller Rentenfreibetrag dauerhaft steuerfrei. Dieser Freibetrag wird im ersten vollen Rentenjahr als fester Euro-Betrag berechnet und bleibt anschließend lebenslang unverändert – steigt die Rente später durch Rentenanpassungen, wächst also automatisch der steuerpflichtige Anteil. Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2024 steigt der Besteuerungsanteil pro Jahrgang nur noch um 0,5 Prozentpunkte (statt zuvor einen vollen Prozentpunkt), sodass die vollständige Besteuerung der Rente nicht mehr 2040, sondern erst 2058 erreicht wird. Wer beispielsweise schon 2025 in Rente gegangen ist, hat einen um 0,5 Prozentpunkte höheren Rentenfreibetrag als jemand, der erst 2026 startet.
Was bedeutet das konkret? Ein Rechenbeispiel: Wer 2026 erstmals in Rente geht und eine Bruttojahresrente von 18.000 Euro erhält, hat einen Rentenfreibetrag von 16 Prozent, also 2.880 Euro – dieser Betrag bleibt für die gesamte Rentenbezugsdauer steuerfrei, unabhängig davon, wie stark die Rente in den Folgejahren steigt. Der steuerpflichtige Teil dieser Beispielrente liegt damit bei rund 15.120 Euro im Jahr. Davon können noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie diverse Pauschbeträge abgezogen werden, sodass das tatsächlich zu versteuernde Einkommen oft deutlich niedriger ausfällt als die Bruttorente vermuten lässt.
In der Praxis führt diese Kombination aus Rentenfreibetrag, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen und allgemeinen Pauschbeträgen dazu, dass viele alleinstehende Neurentnerinnen und Neurentner 2026 eine Bruttorente von bis zu rund 1.450 Euro im Monat beziehen können, ohne am Ende tatsächlich Einkommensteuer zahlen zu müssen – weil das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro bleibt. Bei Ehepaaren, die beide eine gesetzliche Altersrente erhalten, kann eine gemeinsame Bruttojahresrente von rund 30.000 Euro nach Abzug aller Frei- und Pauschbeträge häufig noch unter dem gemeinsamen Grundfreibetrag von 24.696 Euro liegen – auch hier fällt dann keine Einkommensteuer an.
Anders sieht die Situation aus, sobald mehrere Einkunftsquellen zusammenkommen – etwa die gesetzliche Rente kombiniert mit einer Betriebsrente, einer privaten Rentenversicherung, Mieteinnahmen oder einem Hinzuverdienst aus Erwerbstätigkeit. In solchen Fällen kann das zu versteuernde Einkommen schneller über den Grundfreibetrag steigen als erwartet, und es kann eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung entstehen. Wer mehrere Einkommensarten bezieht, sollte seine steuerliche Situation daher regelmäßig prüfen lassen, etwa bei einem Lohnsteuerhilfeverein oder einer Steuerberatung – idealerweise bevor das Finanzamt von sich aus zur Abgabe einer Erklärung aufruft.
Kranken- und Pflegeversicherung: Diese Abzüge bleiben
Wer den ersten Rentenbescheid in den Händen hält, ist oft überrascht, wie deutlich der ausgezahlte Betrag unter der im Bescheid genannten Bruttorente liegt. Der Grund dafür sind die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die die Deutsche Rentenversicherung direkt von der monatlichen Rente abzieht, bevor sie ausgezahlt wird.
Knapp 90 Prozent aller Rentnerinnen und Rentner in Deutschland sind in der sogenannten Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert. Für sie gilt 2026 weiterhin der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung von 14,6 Prozent. Davon trägt die Rentnerin oder der Rentner die Hälfte, also 7,3 Prozent, die andere Hälfte übernimmt die Rentenversicherung als Zuschuss direkt gegenüber der Krankenkasse. Hinzu kommt der individuelle Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse, der 2026 im Durchschnitt auf 2,9 Prozent steigt – ein deutlicher Sprung gegenüber dem Vorjahreswert von 2,5 Prozent. Auch hier gilt die Halbteilung: Rentnerinnen und Rentner zahlen die Hälfte des Zusatzbeitrags, also im Schnitt 1,45 Prozent, selbst. Insgesamt übernimmt die Rentenversicherung damit im Durchschnitt einen Zuschuss von 8,75 Prozent zum Krankenversicherungsbeitrag.
Bei der Pflegeversicherung sieht es für Rentnerinnen und Rentner weniger günstig aus: Den Beitrag müssen sie komplett alleine tragen, ein Zuschuss der Rentenversicherung entfällt hier. Der allgemeine Beitragssatz liegt 2026 bei 3,6 Prozent. Seit Januar 2025 gilt zusätzlich ein Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten für Kinderlose ab 23 Jahren, wodurch sich deren Beitragssatz auf 4,2 Prozent erhöht. Eine Ausnahme gilt für kinderlose Versicherte, die vor 1940 geboren wurden – für sie bleibt es beim regulären Satz von 3,6 Prozent. Die in der Diskussion stehenden Abschläge für Eltern mit mehreren Kindern spielen im Rentenalter in aller Regel keine Rolle mehr, da die eigenen Kinder zu diesem Zeitpunkt meist längst über 25 Jahre alt sind.
Ein Rechenbeispiel verdeutlicht die Größenordnung: Bei einer Bruttorente von 1.500 Euro werden bei einem kinderlosen Rentner allein für die Pflegeversicherung 4,2 Prozent, also 63 Euro im Monat, einbehalten. Hinzu kommen die Beiträge zur Krankenversicherung von rund 8,75 Prozent (7,3 Prozent allgemeiner Satz plus 1,45 Prozent halber Zusatzbeitrag), was bei dieser Rente weiteren rund 131 Euro entspricht. Insgesamt gehen bei diesem Beispiel also etwa 194 Euro der Bruttorente für Kranken- und Pflegeversicherung ab – ein Betrag, den viele bei der Renteneintrittsplanung unterschätzen.
Wichtig zu wissen ist außerdem, dass die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung 2026 bei 69.750 Euro im Jahr beziehungsweise 5.812,50 Euro im Monat liegt. Bis zu diesem Betrag werden Beiträge auf die gesamten beitragspflichtigen Einnahmen erhoben – darüber hinausgehende Einkünfte bleiben beitragsfrei. Für freiwillig versicherte Rentnerinnen und Rentner gilt zudem ein gesetzlich festgelegtes Mindesteinkommen von rund 1.318,33 Euro, auf das Beiträge erhoben werden, selbst wenn das tatsächliche Einkommen darunterliegt. Wer in der KVdR pflichtversichert ist, profitiert hier von einer deutlich günstigeren Regelung: Auf sonstige Einkünfte wie Mieteinnahmen oder Kapitalerträge müssen pflichtversicherte Rentnerinnen und Rentner nach aktueller Rechtslage keine zusätzlichen Krankenversicherungsbeiträge zahlen.

Fazit: Was Rentner 2026 jetzt konkret prüfen sollten
Die Regeln rund um Rente, Steuern und Sozialabgaben ändern sich praktisch jedes Jahr – und 2026 bringt mit der Aktivrente, der höheren Rentenanpassung und den neuen Freibeträgen gleich mehrere Neuerungen auf einmal. Wer kurz vor dem Renteneintritt steht oder gerade erst in den Ruhestand gegangen ist, sollte sich vor allem drei Fragen stellen: Lohnt sich angesichts der neuen Aktivrente vielleicht doch eine sozialversicherungspflichtige Weiterbeschäftigung statt eines Minijobs? Wie wirkt sich die Rentenerhöhung zum 1. Juli 2026 konkret auf die eigene Netto-Rente aus, wenn man die gleichzeitig steigenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigt? Und liegt das eigene zu versteuernde Einkommen nach Abzug von Rentenfreibetrag, Pauschbeträgen und Versicherungsbeiträgen tatsächlich über oder unter dem neuen Grundfreibetrag?
Wer diese drei Punkte einmal durchrechnet – notfalls mit Unterstützung eines Lohnsteuerhilfevereins oder einer Steuerberatung – hat einen guten Überblick darüber, wie viel von der Rente am Ende tatsächlich zur Verfügung steht. Und genau dieses Wissen ist die beste Grundlage dafür, den neuen Lebensabschnitt entspannt anzugehen – und sich auch mal die Zeit und das Geld für die Dinge zu nehmen, für die im Berufsleben oft keine Zeit war.
Quellen: Deutsche Rentenversicherung Bund, Bundesregierung (bundesregierung.de), Bundesministerium der Finanzen, Bundesministerium für Gesundheit, Minijob-Zentrale. Stand: Juni 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rentenberatung.
Symbolbild: cc0 pixabay
