Auch Patienten haben Rechte, so urteilten Gerichte:
1. 1.000.000 Euro Schmerzensgeld – Rekordurteil wegen Geburtsschaden LG Göttingen, 14.08.2025 – Az. 12 O 85/21
Die Arzthaftungskammer des Landgerichts Göttingen sprach einem bei der Geburt geschädigten Kind ein Schmerzensgeld von einer Million Euro zu – die höchste Summe, die das Gericht je ausgesprochen hat. Hebamme und Arzt hatten den schlechten Zustand des Ungeborenen nicht erkannt, keinen Notkaiserschnitt eingeleitet und das Neugeborene danach nicht ausreichend überwacht und mit Sauerstoff versorgt. Zudem wurde der spezialisierte Notdienst der Universitätsmedizin nicht rechtzeitig angefordert.
2. Zwillingsgeburt in falscher Klinik – 720.000 Euro Schmerzensgeld OLG Frankfurt, 18.02.2025 – Az. 8 U 8/21
Das OLG Frankfurt bestätigte: Eine Schwangere mit eineiigen Zwillingen ist als Hochrisikopatientin einzustufen. Die Geburt darf ausschließlich in einem Krankenhaus mit neonatologischer Intensivstation erfolgen. Die Behandlung in einer Geburtsklinik ohne solche Kinder-Intensivstation war grob fehlerhaft. Das geschädigte Kind erhielt 720.000 Euro Schmerzensgeld.
3. Krankenhaus haftet für schlechten Nachtdienst BGH, 25.11.2025 – Az. VI ZR 51/24
Der Bundesgerichtshof klärte die Haftung eines Krankenhausträgers aus Organisationsverschulden bei einem unzureichend organisierten ärztlichen Nachtdienst. Nicht nur individuelle Ärzte, sondern die Klinik selbst steht in der Pflicht, ausreichend qualifiziertes Personal rund um die Uhr vorzuhalten.
4. Aufklärungspflicht vor OP – BGH stärkt Patientenrechte BGH, 05.11.2024 – Az. VI ZR 188/23
Der BGH gab der Revision eines Patienten statt, der seinen Arzt wegen fehlerhafter Aufklärung über OP-Risiken verklagt hatte. Das Gericht stellte klar: Eine wirksame Einwilligung des Patienten setzt dessen ordnungsgemäße Aufklärung voraus – Patienten müssen „im Großen und Ganzen“ über Chancen und Risiken aufgeklärt werden und eine allgemeine Vorstellung von den mit dem Eingriff verbundenen Gefahren erhalten.
5. Patientenakte kostenlos und vollständig – EuGH stärkt Auskunftsrechte EuGH, 26.10.2023 – Az. C-307/22
Der Europäische Gerichtshof stellte klar: Jeder Person in ärztlicher Behandlung steht eine kostenfreie Kopie der Patientenakte zu. Dieser Anspruch umfasse den vollständigen Inhalt der Akte im Sinne einer originalgetreuen und verständlichen Reproduktion. Der Antrag sei voraussetzungsfrei und müsse nicht begründet werden.
6. 200.000 Euro Schmerzensgeld nach Erblindung durch Behandlungsfehler LG Bonn, 31.05.2023 – Az. 9 O 109/20
Ärzte an zwei Krankenhäusern erkannten den Ernst der Lage nicht: Ein 33-jähriger Patient erblindete, weil sein defektes Shunt-System auf den Sehnerv drückte und ihn irreparabel schädigte. Das Landgericht Bonn sah den Ärztefehler als so schwerwiegend an, dass es den geforderten Schmerzensgeldbetrag auf 200.000 Euro verdoppelte.
7. Krankenhauskeim: Klinik muss Hygiene beweisen BGH – Az. VI ZR 12/20 (Grundsatzurteil, Wirkung bis heute)
Bei einer Infektion mit Krankenhauskeimen und Verdacht auf Hygienemängel müssen Kliniken saubere Arbeit beweisen, sonst haften sie für den Schaden. Der BGH hat damit die Beweislast zugunsten der Patienten verschoben: Nicht der Patient muss nachweisen, dass die Klinik unhygienisch war – die Klinik muss beweisen, dass sie es nicht war.
8. Ärztliche Aufklärungspflicht und hypothetische Einwilligung BGH, 25.11.2025 – Az. VI ZR 165/23
Der Bundesgerichtshof klärte grundlegende Fragen zu ärztlichen Aufklärungspflichten und zur sogenannten hypothetischen Einwilligung. Krankenhäuser dürfen sich nicht damit herausreden, ein Patient hätte auch bei vollständiger Aufklärung in die Behandlung eingewilligt – diese Argumentation ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig.
9. Herzschlag verwechselt – 500.000 Euro Schmerzensgeld bei Geburtsschaden BGH, 22.03.2022 – Az. VI ZR 16/21
Der Bundesgerichtshof stellte mit diesem Urteil klar, dass bei schwersten hypoxischen Hirnschädigungen Schmerzensgelder von 500.000 Euro und mehr angemessen sein können. Der Fall betraf Verwechslungen bei der Herztonüberwachung unter der Geburt, die zu schwersten Schäden beim Neugeborenen führten.
10. Impfschäden: Staatshaftung statt Privathaftung des Krankenhauses BGH, 09.10.2025 – Az. III ZR 180/24
Der Bundesgerichtshof entschied: Für etwaige Schäden durch Corona-Schutzimpfungen, die bis zum 7. April 2023 vorgenommen wurden, haftet der Staat – und nicht das impfende Krankenhaus oder der impfende Arzt. Es gilt die Amtshaftung, keine Privathaftung.
