Am gestrigen Dienstag, den 17.6.2025, gegen 16.30 Uhr hatten Passanten einen Mann festgestellt, der im Bereich des Seeparks in Freiburg in verdeckter Art und Weise mit einer Spiegelreflexkamera Fotos von nackten Badegästen am See gefertigt hatte. Von nackten Frauen und nackten Männern.
Obwohl der Mann von Passanten zunächst festgehalten wurde, konnte er noch vor dem Eintreffen der verständigten Streifenwagenbesatzung flüchten.
Im Rahmen der eingeleiteten Fahndung wurde er kurze Zeit später im Bereich des Bürgerhauses festgestellt und vorläufig festgenommen.
Bei einer ersten Sichtung vor Ort konnten auf der Speicherkarte des 30-Jährigen rund 50-60 gefertigte Fotos von nackten Badegästen festgestellt werden. Die weiteren Ermittlungen dauern an.
zur Rechtslage:
Ein Spanner, der nackte Badegäste an einem Badesee unerlaubt fotografiert, verstößt in Deutschland gegen mehrere Paragrafen des Strafgesetzbuches (StGB). Die wichtigsten sind:
- § 201a StGB – Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen:
- Dieser Paragraph schützt den höchstpersönlichen Lebensbereich vor unbefugten Bildaufnahmen. Erfasst sind unter anderem Aufnahmen, die in einer Wohnung oder einem „gegen Einblick besonders geschützten Raum“ angefertigt werden und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzen.
- Ob ein Badesee als „gegen Einblick besonders geschützter Raum“ gilt, kann im Einzelfall strittig sein, aber wenn die Badegäste nackt sind und sich in einem Bereich befinden, wo sie vernünftigerweise Privatsphäre erwarten dürfen (z.B. ein FKK-Bereich, der nicht frei einsehbar ist), wäre dieser Paragraph relevant.
- Auch das unbefugte Zugänglichmachen oder Verbreiten solcher Aufnahmen ist strafbar.
- § 184k StGB – Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen:
- Dieser Paragraph ist speziell für das sogenannte „Upskirting“ und „Downblousing“ geschaffen worden, erfasst aber generell die unbefugte Herstellung oder Übertragung von Bildaufnahmen, die den Intimbereich einer anderen Person erfassen. Dazu gehören insbesondere die Genitalien, der bekleidete oder unbekleidete Po und die weibliche Brust.
- Für die Anwendung dieses Paragraphen ist kein „geschützter Raum“ erforderlich. Das bedeutet, auch an einem öffentlichen Badesee kann das Fotografieren des Intimbereichs nackter Personen strafbar sein.
- Die unerlaubte Verbreitung solcher Aufnahmen ist ebenfalls strafbar.
Zusätzlich können relevant sein:
- § 123 StGB – Hausfriedensbruch: Sollte der Spanner das Grundstück, auf dem sich der Badesee befindet, unbefugt betreten haben (z.B. indem er einen Zaun überwindet oder Bereiche betritt, die für die Öffentlichkeit nicht zugänglich sind), könnte dies ebenfalls eine Straftat darstellen.
- Recht am eigenen Bild nach dem Kunsturhebergesetz (KUG): Auch wenn das KUG primär zivilrechtliche Ansprüche begründet (z.B. Unterlassung, Schadensersatz), so ist das unbefugte Anfertigen und Verbreiten von Bildern ohne Einwilligung der abgebildeten Person generell rechtswidrig.
Strafmaß:
Verstöße gegen § 201a StGB und § 184k StGB können mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden. Die genaue Strafe hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, wie der Schwere der Tat, möglichen Vorstrafen des Täters und der Anzahl der Opfer.
Symbolbild: KI generated