Freiburg Nachrichten

Baden-Württemberg: Corona-Lockerungen jetzt offiziell beschlossen

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Die Landesregierung hat jetzt auch offiziell die Lockerungen in der Coronakrise beschlossen und am gestrigen 2.5. die Corona-Verordnung entsprechend angepasst.

Im Einzelnen gilt ab 4.5.2020:

Religionsausübung

Unter Auflagen sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen in für religiöse Zwecke genutzten Räumlichkeiten von Kirchen und Religions- und Glaubensgemeinschaften,e etwa Kirchen, Moscheen oder Synagogen wieder erlaubt. Dies gilt auch für entsprechende Ansammlungen unter freiem Himmel. Zulässig sind somit wieder insbesondere

Außerdem werden bei Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebeten wieder maximal 50 Teilnehmende zugelassen. Es sind jeweils besondere Schutzvorkehrungen zu treffen, die in einer Ausführungs-Verordnung des Kultusministeriums geregelt sind.

Weitere Öffnungen Einzelhandel

Es dürfen alle Ladengeschäfte – unabhängig von ihrer Verkaufsfläche – unter Auflagen wieder vollständig öffnen. Die 800 Quadratmeter-Regelung entfällt.
Sie haben darauf hinzuwirken, dass

Es gilt weiterhin die Richtgröße , dass sich pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche nur eine Person (einschließlich Personal) im Laden aufhalten soll.

Friseur, Zahnarzt und Fußpflege

Unter Hygiene-Anforderungen dürfen wieder öffnen:

Veranstaltungen bis 31.8. untersagt

Mindestens bis 31.8. werden Veranstaltungen schwierig:

Untersagt bleiben bis mindestens zum 31. August 2020 Großveranstaltungen, wie etwa

Unter welchen Bedingungen kleinere öffentliche oder private Veranstaltungen oder Feiern sowie Veranstaltungen ohne Festcharakter irgendwann stattfinden können, ist derzeit aufgrund der in diesem Bereich besonders hohen Infektionsgefahr noch nicht abzusehen und abhängig vom weiteren epidemiologischen Verlauf.

Lockerung Ausgangsbeschränkung Pflegeheime

Die Ausgangsbeschränkungen für die Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen entfallen, so dass die Heimbewohnerinnen und Bewohnerinnen wieder die Einrichtung auch ohne triftigen Grund verlassen können. Allerdings werden in der Corona Verordnung nun  besondere Vorgaben zum Infektionsschutz gemacht, zu denen unter anderem eine vierzehntägige Maskenpflicht in Gemeinschaftsräumen gehört, die für Bewohner gilt, die die Einrichtung verlassen haben. Siehe § 6, Absatz 4a

Bildungseinrichtungen:

Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung des Kultusministeriums

Was darf ab 6.Mai öffnen?

Die Auflagen und Richtlinien werden hier zeitnah veröffentlicht.

Was muss immer noch ZU bleiben?

Beschränkungen, die in Kraft bleiben:

Link zur Änderung der Corona-Verordnung

Wer sich die Paragraphen der Änderung der Corona-Verordnung genau anschauen möchte, wird hier fündig:

Corona-Verordnung – Änderung vom 2.5.2020

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